Zur neuen Wesentlichkeit im IFRS-Abschluss

Prof. Dr. Carsten Theile | BBK-Herausgeber

Seit vielen Jahren beklagen Abschlussadressaten den  information overload : Weil die Standards es so fordern, enthalten IFRS-Abschlüsse eine Unmenge an Anhang-Angaben. Das IASB versucht dabei durchaus gegenzusteuern: In den Abschluss aufgenommen werden sollen aus dem Kanon der Pflichtangaben nur noch jene Informationen, die vom Abschlussaufsteller als wesentlich für den Informationsempfänger eingestuft werden.

Nach zwei Schritten in den Jahren 2014 und 2017 hat das IASB jüngst den aktuell dritten Schritt auf diesem Weg zurückgelegt mit dem jetzt vorliegenden  Amendment  zu IAS 1 und IAS 8. Prof. Dr. Carsten Theile analysiert, welche Auswirkungen sich ergeben und inwieweit der neue Wesentlichkeitsbegriff auf die HGB-Abschlüsse ausstrahlt.

Änderungsstandard „Definition of Material“

Mit dem Amendment   „Definition of Material“  wird (lediglich) eine neue Definition für den Begriff der Wesentlichkeit eingeführt. Die Änderungen erfolgen nicht nur in IAS 1 und IAS 8 , sondern sie werden im CF 2010, CF 2018 sowie im PS 2 nachgezogen, um eine möglichst einheitliche Sichtweise und Anwendung zu erreichen.

Nach der neuen Definition sind „Informationen wesentlich, wenn deren Auslassung, Falschdarstellung oder Verschleierung die Entscheidungen der primären Adressaten auf Basis vernünftiger Erwartungen beeinflussen könnten.“ In den gleich lautend geänderten IAS 1.7 und IAS 8.5 ist die Definition länger und wird mit einigen kurzen Beispielen versehen.

Durch die Ergänzung der Definition um die „Verschleierung“ von Informationen soll der Einbezug unwesentlicher Informationen in den Abschluss künftig stark eingeschränkt werden. Bei einer Wiedergabe zu vieler unwesentlicher Informationen könnten wesentliche Aussagen verdeckt werden.

Die Frage, ob die Entscheidungen eines Adressaten beeinflusst werden könnten, muss in Zukunft „auf Basis vernünftiger Erwartungen“ beantwortet werden. Sie könnte nun eine fokussierte Beurteilung ermöglichen, die enger ausgelegt werden kann als zuvor.

 Der zu berücksichtigende Adressatenkreis bei der Wesentlichkeitsbeurteilung beschränkt sich künftig auf die „primären“ Adressaten. Die neue Definition ermöglicht nun eine komprimiertere und auch sinnvollere Beurteilung, die sich im Wesentlichen auf bestehende und potenzielle Investoren (Kapital- und Kreditgeber) beschränkt (IAS 1.7 ) und insoweit z. B. Arbeitnehmervertreter oder andere Stakeholder ausblendet.

IFRS Practice Statement

Wie lässt sich konkret beurteilen, ob eine Information wesentlich ist? Die Verwendung ausschließlich quantitativer (relativer) Grenzwerte wird häufig nicht zielführend sein angesichts der theoretisch anspruchsvollen Wesentlichkeitsdefinition.

Um den Entscheidungsprozess über Wesentlichkeitsfragen zu systematisieren, enthält PS 2 einen – allerdings unverbindlichen – Vier-Schritte-Wesentlichkeitsprozess bestehend aus Identifizierung, Analyse, Organisation und Überprüfung.

Hinweis: Den vollständigen Beitrag aus BBK 1/2019 S. 41 finden Sie hier; lesen Sie außerdem das Editorial von Prof. Dr. Theile zu diesem Thema hier.

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