Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2020

Umsatzsteuer: Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug (BFH)

Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus (BFH, Urteil v. 15.10.2019 - V R 14/18; veröffentlicht am 30.1.2020).

Hintergrund: Nach dem im Streitjahr geltenden § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG war der Unternehmer berechtigt, die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer abzuziehen. Rechnung war nach § 14 Abs. 4 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Abrechnungen, die im Streitjahr 1999 im sog. Electronic Data Interchange (EDI) erstellt wurden. Das FG der ersten Instanz (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2017 - 12 K 2690/16) gewährte im zweiten Rechtsgang den Vorsteuerabzug. Der Begriff der Urkunde sei nicht auf Schriftstücke in Papierform beschränkt, die Übermittlung elektronischer Daten im EDI-Verfahren sei ausreichend (ausführlich hierzu vgl. Billau, USt direkt digital 17/2018 S. 2).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen dem Urteil des FG erforderte der Begriff der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung oder Gutschrift im Streitjahr 1999 eine Abrechnung in Schriftform.

  • Ein Vorsteuerabzug aufgrund von Abrechnungen im EDI-Verfahren kam nur bei Vorliegen einer zusätzlichen schriftlichen Abrechnung in Betracht.

  • Ein Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nicht vor. Denn die Mitgliedstaaten waren nach dem im Streitjahr erreichten Harmonisierungsstand berechtigt, die Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden konnte.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 15.10.2019 - V R14/18; NWB Datenbank (il)

 

 

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