Online-Nachricht - Donnerstag, 23.07.2020

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung (BFH)

Dem EuGH werden zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei geht es insbesondere um die Steuerentstehung einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird (BFH, Beschluss v. 7.5.2020 - V R 16/19; veröffentlicht am 23.7.2020).

Hintergrund: Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL lautet: "Geben Lieferungen von Gegenständen, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen."

Art. 90 lautet MwStSystRL: "(1) Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. (2) Die Mitgliedstaaten können im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von Absatz 1 abweichen."

Sachverhalt: Die Klägerin versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie erbrachte im Streitjahr 2012 eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an die T GmbH (GmbH) auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung v. 7.11.2012. Danach hatte die GmbH die Klägerin beauftragt, im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages über ein Grundstück vermittelnd tätig zu werden. Als Gegenleistung war vereinbart, dass die Klägerin von der GmbH ein Honorar i. H. von 1.000.000 € zzgl. USt erhalte. Das vereinbarte Honorar sollte in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 € zzgl. USt gezahlt werden. Die Teilbeträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig und der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 zu zahlen. Zur Erfüllung der Honorarzahlungen eine Sicherheit zu leisten. In den Folgejahren erstellte die Klägerin Rechnungen mit Steuerausweis über die jeweiligen Teilbeträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, vereinnahmte und versteuerte entsprechend der Vereinnahmung.

Der BFH fragte:

  • Ergibt sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung?
  • Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage: Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 7.5.2020 - V R 16/19, NWB Datenbank (JT)

 

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