Online-Nachricht - Donnerstag, 27.08.2020

Umsatzsteuer | Vermietung von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt (BFH)

Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt (BFH, Urteil v. 24.6.2020 - V R 47/19 (V R 33/17); veröffentlicht am 27.8.2020).

Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, beruft sich auf § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG (ermäßigter Steuersatz für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen). Eine Campingfläche müsse unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung nicht zwangsläufig an Land sein, sondern könne auch auf dem Wasser liegen. Das FG der ersten Instanz (Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.6.2017 – 5 K 210/15) wies die Klage ab (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.7.2017).

Der BFH hat daraufhin den EuGH angerufen und um Klärung der Frage gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist (BFH, Vorlagebeschluss v. 2.8.2018 - V R 33/17; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.11.2018).

Diese Frage hat der EuGH verneint (EuGH, Urteil v. 19.12.2019 - C-715/18, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.1.2020 sowie Kirch, USt direkt digital 5/2020 S. 14).

Hierzu führten die Richter des BFH nunmehr aus:

  • Die Umsätze aus der Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegen dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie fallen nicht unter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angeordnete Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Eine Wasserfläche in Gestalt eines Bootsliegeplatzes ist keine Campingfläche.
  • Dem EuGH zufolge erfüllen die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits unterschiedliche Zwecke. Sie stehen daher nicht miteinander in Wettbewerb (EuGH, Urteil v. 19.12.2019 - C-715/18, Rz 37) .
  • Damit liegt ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes vor - eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes scheidet aus.
  • Eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommt darüber hinaus u.a. deshalb nicht in Betracht, da der Kläger mit den von ihm ausgeführten Vermietungsleistungen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer (Beherbergungs-)Unternehmer steht.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 24.6.2020 - V R 47/19 (V R 33/17); NWB Datenbank (il)

 

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