Online-Nachricht - Donnerstag, 01.10.2020

Einkommensteuer | Werbungskosten für Gemeinschaftsunterkunft (BFH)

Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft sind bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt (BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 5/18; veröffentlicht am 1.10.2020).

Sachverhalt: Der Revisionskläger war im Streitjahr 2009 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Die Bundeswehr stellte dem ledigen Kläger unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung. Grundsätzlich bestand für den Kläger die Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er war allerdings nicht zur Übernachtung in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Die Ausgangsregelungen der Bundeswehr ließen eine Rückkehr an den Heimatwohnort nach Dienstschluss zu. Der Kläger nutzte die Unterkunft in der Kaserne dementsprechend nicht für Übernachtungen, sondern fuhr nach Dienstende von der Kaserne zu seiner Wohnung zurück.

Für die Gestellung der Unterkunft setzte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung i. H. von 612 € für das Streitjahr an. In der ESt-Erklärung 2009 machte der Kläger Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (1.796,70 €: 113 Fahrten à 53 km x 0,30 €/km) geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von Unterkunftskosten am Beschäftigungsort i. H. des von der Bundeswehr in Ansatz gebrachten Sachbezugs von 612 €.

Der BFH bejaht den Werbungskostenabzug und führt aus:

  • Beim Kläger wurde ein geldwerter Vorteil als Sachbezug angesetzt und in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte der Besteuerung unterworfen. Dem Kläger steht in derselben Höhe ein entsprechender Werbungskostenabzug zu. Denn er hätte die Aufwendungen für die Gemeinschaftsunterkunft, wenn er sie selbst getragen hätte, gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehen können. Die Aufwendungen wären beruflich veranlasst gewesen.
  • Dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ständen im vorliegenden Fall die Vorschriften der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das damit in Zusammenhang stehende Wahlrecht des Steuerpflichtigen, entweder die Aufwendungen für die (täglichen) Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder die Kosten für die Zweitwohnung nebst einer wöchentlichen Familienheimfahrt als Werbungskosten geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil v. 7.10.1994 VI R 54/91).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 5/18, NWB Datenbank (JT)

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.