Online-Nachricht - Donnerstag, 08.10.2020

Einkommensteuer | Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht (BFH)

Der in § 254 BGB (Mitverschulden) zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar (BFH, Urteil v. 6.5.2020 - X R 10/19; veröffentlicht am 8.10.2020).

Hintergrund: Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. genannten Frist (1. März des Jahres nach dem Zufluss der Leistung) übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 € für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (§ 22a Abs. 5 Satz 1 EStG a.F.). Von der Erhebung ist abzusehen, so-weit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat (§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Verhängung eines Verspätungsgeldes i.S.d. § 22a Abs. 5 EStG für die verspätete Meldung von Rentenbezugsmitteilungen. Im Streitfall hatte die Klägerin, ein Pensionsfonds, die Rentenbezugsmitteilungen nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt, da ihr die für die Meldung zwingend erforderlichen Grunddaten (Identifikationsnummer und im Melderegister eingetragenes Geburtsdatum des Leistungsempfängers) entweder gar nicht oder nur in fehlerhafter Form vorlagen. Letztlich übermittelte die Klägerin die Daten mittels einer csv-Datei. In vier Fällen übermittelte die Klägerin gar keine Daten, da die Leistungsempfänger ihren Wohnsitz im Ausland hatten und die Klägerin annahm, in derartigen Fällen nicht zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen verpflichtet zu sein.

Die ZfA setzte gegen die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2013 ein Verspätungsgeld von 50.000 € fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.2.2019 - 5 K 5103/17) keinen Erfolg.

Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

  • Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen.
  • Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar.
  • Die Regelungen über das Verspätungsgeld räumen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Verspätungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 6.5.2020 - X R 10/19; NWB Datenbank (il)

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