Online-Nachricht - Donnerstag, 08.10.2020

Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme (BFH)

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG unerheblich (BFH, Urteil v. 14.5.2020 - VI R 24/18; veröffentlicht am 8.10.2020).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Sachverhalt: Der Kläger besuchte in Vollzeit einen Schweißtechnikerlehrgang bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt, der ca. drei Monate dauerte. In einem Arbeitsverhältnis stand er während dieses Zeitraums nicht. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machte er im Zusammenhang mit diesem Lehrgang u.a. Verpflegungsmehraufwendungen sowie Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend. Einen doppelten Haushalt führte er nicht. Das FA erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten für die Unterkunft bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nicht an.

Der Einspruch des Klägers hatte im Streitpunkt keinen Erfolg. Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger zusätzlich auch den Werbungskostenabzug von Umzugskosten. Das FG gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Die Kosten für die Unterkunft sowie die Mehraufwendungen für Verpflegung ließ es dagegen nicht zum Werbungskostenabzug zu (FG Nürnberg, Urteil v. 9.5.2018 - 5 K 167/17). (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.7.2018)

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A handelt es sich um eine Bildungseinrichtung i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG. Diese Bildungseinrichtung hat der Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auch außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht.
  • Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie vom Steuerpflichtigen im Rahmen einer nur kurzzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme ist nicht erforderlich. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut, der systematischen Auslegung als auch der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG.
  • Seit Einführung des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG zum Veranlagungszeitraum 2014 sind bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgen, Aufwendungen für die Wege zur Bildungseinrichtung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und damit nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind ebenfalls nicht länger nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur noch im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4a EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigen.
  • Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft in A sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen im Ergebnis zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren keinen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 14.5.2020 - VI R 24/18; NWB Datenbank (RD)

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.