Online-Nachricht - Donnerstag, 29.10.2020

Verfahrensrecht | Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit (BFH)

Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist (BFH, Urteil v. 23.6.2020 - V R 40/18; veröffentlicht am 29.10.2020).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Sein satzungsgemäßer Vereinszweck war u.a. die Förderung der Kinder- und Jugendpflege. Das FA stellte mit Bescheid v. 18.11.2014 fest, dass die Satzung des Klägers in der Fassung v. 26.11.1996 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.

Im Februar 2015 erfuhr das FA davon, dass der Kläger bereits am 2.9.2014 eine Satzungsänderung beschlossen hatte. Es wies den Kläger darauf hin, dass die Satzungsänderung am 26.1.2015 in das Vereinsregister eingetragen worden sei und die Satzung nicht mehr den steuerrechtlichen Anforderungen entspreche. Es hob seinen Feststellungsbescheid v. 18.11.2014 wegen Änderung der Verhältnisse nach § 60a Abs. 4 AO "mit Wirkung ab 2.9.2014" (dem Zeitpunkt des Beschlusses der Satzungsänderung) auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.11.2018 - 8 K 11191/16, ausführlich hierzu Beyme, NWB 41/2019 S. 2984).

Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil auf und geben der Klage statt:

  • Zu Unrecht hat das FG eine Änderung der für die Feststellung vom 18.11.2014 erheblichen Verhältnisse bereits aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Klägers über die Satzungsänderung v. 2.9.2014 angenommen.
  • Eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse aufgrund einer Satzungsänderung tritt erst mit ihrem zivilrechtlichen Inkrafttreten ein.
  • Eine zivilrechtlich noch nicht wirksame Satzungsänderung ist zwar angebahnt, aber noch nicht "eingetreten".
  • Die hier zu beurteilende Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister, § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erst mit der konstitutiv wirkenden Eintragung erlangt die Satzungsänderung im Außen- wie im Innenverhältnis rechtliche Wirkung.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.6.2020 - V R 40/18; NWB Datenbank (il)

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