Online-Nachricht - Donnerstag, 17.12.2020

Einkommensteuer | Biberschaden keine außergewöhnliche Belastung (BFH)

Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i. S. des § 33 EStG vergleichbar. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil v. 1.10.2020 - VI R 42/18; veröffentlicht am 17.12.2020).

Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG).

Sachverhalt: Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Die Biber richteten auf dem Grundstück der Kläger erhebliche Schäden an. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 € machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das FA erkannte die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen an, berücksichtigte die nachgewiesenen Lohnkosten hierfür aber als Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 3 EStG.

Der von den Klägern eingelegte Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos. Das FG wies die Klage ab (FG Köln, Urteil v. 1.12.2017 - 3 K 625/17).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher sind keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i. S. des § 33 EStG (wie z. B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar.
  • Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlauben deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden werden.
  • Es ist nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachter Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Es obliegt vielmehr dem Naturschutzrecht - etwa durch Errichtung entsprechender Fonds - für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2020 - VI R 42/18; BFH, Pressemitteilung Nr. 60/2020 v. 17.12.2020; NWB Datenbank (RD)

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