Online-Nachricht - Donnerstag, 25.02.2021

Gewerbesteuer | Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung (BFH)

Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden (BFH, Urteil v. 12.11.2020 - IV R 29/18; veröffentlicht am 25.2.2021).

Sachverhalt: Streitig ist, ob für die Klägerin zum 31.12.2014 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin war zunächst die A GmbH. Komplementärin ist die B GmbH. Die A GmbH spaltete gem. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG mit notariellem Vertrag einen Teil ihres Vermögens mit Wirkung zum 2.1.2014 ab und übertrug ihn gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile auf die C GmbH. Alleingesellschafterin beider Gesellschaften war die D mit Sitz in Schweden. Zu den übertragenen Vermögenswerten gehörten u.a. der Kommanditanteil an der Klägerin und die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Der Betrieb der Klägerin wurde unverändert fortgeführt.

Das FA hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust der Klägerin auf den 31.12.2013 gesondert festgestellt, der in vollem Umfang auf die A GmbH entfiel.

Das FA lehnte die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags auf den 31.12.2014 mit der Begründung ab, dass der nicht verbrauchte vortragsfähige Gewerbeverlust im vollen Umfang auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle und deshalb untergegangen sei.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 9.7.2018 - 2 K 2170/16 F).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Zu Recht hat das FG entschieden, dass für die Klägerin zum 31.12.2014 kein vortragsfähiger Fehlbetrag (Gewerbeverlust) mehr festzustellen ist. Denn der auf den 31.12.2013 gesondert festgestellte Fehlbetrag i. S. des § 10a GewStG entfiel in vollem Umfang auf die A GmbH und ist infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft untergegangen.
  • Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kommanditanteil an der Klägerin im Wege einer Abspaltung von der A GmbH auf die C GmbH übertragen wurde. § 19 UmwStG und § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 12.11.2020 - IV R 29/18; NWB Datenbank (RD)

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