Online-Nachricht - Donnerstag, 11.03.2021

Lohnsteuer | Anforderungen an ein Ehegattenarbeitsverhältnis (BFH)

Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich (BFH, Urteil v. 18.11.2020 - VI R 28/18; veröffentlicht am 11.3.2021).

Sachverhalt: Der Kläger bezog als Obergerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er beschäftigte in seinem Geschäftsbetrieb auf eigene Kosten drei Büroangestellte, nämlich die Klägerin, seine Tochter und eine Fremdkraft.

In erster Instanz hat das FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.9.2017 - 4 K 1702/16 das Arbeitsverhältnis zwischen einem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau nicht anerkannt. Das FG bemängelte: Die Arbeitsleistung sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Die von der angestellten Ehefrau ausgefüllten Stundenzettel genügten den Richtern nicht (s. hierzu Steuern mobil 1/2019).

Der BFH führte aus:

  • Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  • Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 18.11.2020 - VI R 28/18; NWB Datenbank (JT)

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