Online-Nachricht - Donnerstag, 01.04.2021

Bewertung | Zur temporären Nutzung aufgestellte Container (BFH)

Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen (BFH, Urteil v. 22.7.2020 - II R 37/17; veröffentlicht am 1.4.2021).

Sachverhalt: Streitig ist, ob zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände als Gebäude i. S. von § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu qualifizieren sind. Eine Anlage mit 51 Containern (Containeranlage XX) wurde ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden. Die Container der anderen Anlage (Containeranlage YY) wurden lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden; in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

Mit Bescheid über den Einheitswert stellte das FA den Einheitswert für die Containeranlagen fest. Der Einspruch der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg. Das FA setzte den Einheitswert herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Klage gab das FG teilweise statt. Es entschied, die Containeranlage XX habe die Anforderungen an ein Gebäude erfüllt, die Anlage YY hingegen nicht (FG Hamburg, Urteil v. 28.4.2017 - 3 K 95/15). (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.1.2018)

Der BFH hat die Revision der Klägerin als begründet angesehen und das FG Urteil aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat:

  • Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Urteil v. 15.6.2005 - II R 67/04).
  • Die feste Verbindung mit dem Boden ist zunächst dann gegeben, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Befindet sich das Bauwerk auf einem Fundament, ist es unerheblich, ob es mit diesem fest verbunden ist. Für die Annahme eines Fundaments genügt jede gesonderte (eigene) Einrichtung, die eine feste Verbindung des aufstehenden Bauwerks mit dem Grund und Boden bewirkt. Ausnahmsweise liegt eine feste Verbindung auch ohne Fundament oder sonstige Verankerung vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird, sofern nur dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist (u.a. BFH, Urteil v. 4.10.1978 - II R 15/77).
  • Danach können auch einzelne oder verbundene Container, die nicht auf einem Fundament ruhen, Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne sein. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) sind und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert (u.a. BFH, Urteil v. 04.10.1978 - II R 15/77).
  • Das FG ist bei der Beurteilung der Containeranlage XX von anderen Maßstäben ausgegangen. Den Grundsatz, dass Container, die nicht auf einem Fundament ruhen und noch nicht längere Zeit am selben Ort gestanden haben, nur dann mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, wenn sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt sind und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit im äußeren Erscheinungsbild manifestiert, hat es seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es hat sich vielmehr allein am äußeren Erscheinungsbild orientiert.
  • Die Containeranlage XX erfüllte zu Beginn Streitjahres nicht die Anforderungen an ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne, da ihr die Ortsfestigkeit fehlte. Container, wie die hier verwendeten, dienen dazu, einen dringenden und häufig nur temporären Bedarf an Büro-, Schulungs- oder Fertigungsräumen zu decken. Allein aus solchen Arten der Nutzung kann nicht auf eine ihnen zugedachte Ortsfestigkeit geschlossen werden. Entgegen der Ansicht des FA sind Containeranlagen auch ohne Weiteres versetzbar. Wegen der Möglichkeit, sie einfach auf- und abzubauen und per LKW - vormontiert oder zerlegt - zum nächsten Aufstellort zu fahren, werden sie gerade eingesetzt. Ihre Anmietung für einen begrenzten Zeitraum (hier: 24 Monate) spricht dafür, dass sie nicht zur dauernden Nutzung vorgesehen waren.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 22.7.2020 - II R 37/17; NWB Datenbank (RD)

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