Online-Nachricht - Donnerstag, 05.08.2021

Erbschaftsteuer | Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims (BFH)

Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden (BFH, Urteil v. 23.2.2021 - II R 29/19; veröffentlicht am 5.8.2021).

Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb eines bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG von Todes wegen durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt, steuerfrei.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch ein an das Wohngrundstück angrenzendes mit einer eigenen Flurnummer eingetragenes unbebautes Grundstück umfasst. Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt sah beide Grundstücke als eigenständige Einheiten an. Daraufhin änderte das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt seinen ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheid ab und gewährte die Steuerbefreiung nur noch für das bebaute Grundstück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG München, Urteil v. 5.4.2018 - 4 K 2568/16).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Feststellungen treffen die zuständigen Belegenheitsfinanzämter (§ 152 Nr. 1 BewG).
  • Diese sind zwar nicht zur Entscheidung darüber befugt, ob eine Steuerbefreiung, z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, zu gewähren ist. Ihnen obliegt neben der Wertfeststellung aber auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG).
  • Diese Entscheidung kann daher gemäß § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids angegriffen werden.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2021 - II R 29/19; NWB Datenbank (il)

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