Online-Nachricht - Donnerstag, 19.08.2021

Erbschaftsteuer | Gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens (BFH)

Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte (BFH, Urteil v. 16.3.2021 - II R 3/19; veröffentlicht am 19.8.2021).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 gegründete GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist war A. Mit Vertrag vom 29.8.1991 war ein Grundstück (Betriebsgrundstück) an die TK-GmbH zu betrieblichen Zwecken verpachtet worden. Seit Gründung der Klägerin gehörte das Betriebsgrundstück zu ihrem Betriebsvermögen und stellte dort den Hauptvermögenswert dar. Die TK-GmbH wurde im Jahr 2008 durch Formwechsel in die TK-KG umgewandelt. Alleiniger Kommanditist war A. Einzelvertretungsbefugte Komplementärin ohne Kapitaleinlage war die TV-GmbH, deren Alleingesellschafter ebenfalls A war. Einzelvertretungsbefugte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der TV-GmbH waren A und sein Sohn. Die Verpachtung des Betriebsgrundstücks wurde zwischen der Klägerin und der TK-KG fortgesetzt.

Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 18.12.2008 übertrug A einen Teil-Kommanditanteil an der TK-KG i. H. von 95 % auf seinen Sohn.

A verstarb im Jahr 2012. Alleinerbin war seine Ehefrau. In einem gemeinschaftlichen Testament hatten A und seine Ehefrau durch Vermächtnis verfügt, dass der "gesamte an" die TK-KG "verpachtete […], betrieblich genutzte […] Grundbesitz" auf ihren Sohn übergehen sollte. In Erfüllung dieses Vermächtnisses übertrug die Ehefrau im November 2012 alle Anteile an der Klägerin und die noch nicht in seinem Eigentum befindlichen Anteile an der TK-KG auf den Sohn.

Streitig ist, wer an einem Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 2a ErbStG zu beteiligen ist und ob ein zur Nutzung überlassenes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren oder es dem nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögen zuzurechnen ist.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG a.F. stellte das FA den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sowie die Ausgangslohnsumme fest. Feststellungsbeteiligte i. S. des § 154 BewG 2012 waren die Klägerin und der Sohn. Nach einer Außenprüfung wurde der Feststellungsbescheid zweimal geändert. Der Änderungsbescheid bezeichnete als Feststellungsbeteiligte wiederum die Klägerin und den Sohn.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Münster, Urteil v. 11.10.2018 - 3 K 533/17 F).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.
  • Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2021 - II R 3/19; NWB Datenbank (RD)

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