Online-Nachricht - Donnerstag, 19.08.2021

Umsatzsteuer | Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15a UStG (BFH)

Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z.B. Lagerung/Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen Medizinischen Diensten der Krankenversicherung erbracht werden, sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 21.4.2021 - XI R 31/20 (XI R 34/18); veröffentlicht am 19.8.2021).

Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die von einem Medizinischen Dienst gegenüber anderen Medizinischen Diensten erbrachten Dienstleistungen in Form von Archivierungsleistungen und Schreibarbeiten gem. § 4 Nr. 15 Buchst. a UStG und § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG steuerfrei sind.

Das Verfahren XI R 34/18 ruhte durch Beschluss v. 16.9.2020 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-657/19; siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.10.2020.

Der BFH führte nun aus:

  • Eine Steuerbefreiung kommt auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Betracht. Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind (vgl. BFH, Urteil v. 18.8.2005 - V R 71/03, BFH, Urteil v. 7.12.2016 - XI R 5/15, EuGH-Urteil „Kingscrest Associates“ und „Montecello“ v. 26.5.2005 - C 498/03, EU:C:2005:322, Rz 34).
  • Die Leistungen des Klägers sind aber nicht "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen".

 
Quelle: BFH, Urteil v. 21.4.2021 - XI R 31/20 (XI R 34/18); NWB Datenbank (JT)

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