Online-Nachricht - Donnerstag, 26.08.2021

Gewerbesteuer / Einkommensteuer | Erweiterte Kürzung in mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung (BFH)

Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus (BFH, Urteil v. 20.5.2021 - IV R 31/19; veröffentlicht am 26.8.2021).

Hintergrund: Durch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erreichen Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, trotz einer Gewerblichkeit kraft Rechtsform eine im Ergebnis gewerbesteuerfreie Erzielung von Erträgen aus der Immobiliennutzung und -verwaltung sowie deren Veräußerung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Betriebsaufspaltung zwischen der Objektgesellschaft (Besitzgesellschaft) und einer Betriebsgesellschaft schließt die Kürzung mithin nach ständiger Rechtsprechung aus, da in beiden Fällen der Zweck der Besitzgesellschaft von vornherein nicht auf eine Vermögensverwaltung, sondern auf die einheitliche gewerbliche Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr gerichtet ist (BFH, Urteil v. 29.3.1973 - I R 174/72, BStBl 1973 II S. 686); NWB 31/2020 S. 2288.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob eine -der Gewährung der erweiterten Kürzung entgegenstehende- Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn die hinter der Betriebsgesellschaft stehende Kapitalgesellschaft zwar nicht über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Besitzgesellschaft verfügt, aber als Alleingesellschafterin von deren allein geschäftsführungsbefugter Komplementärin beherrschenden Einfluss auf die Geschicke des täglichen Lebens hat.

Die Revision der Klägerin war begründet:

  • Nicht in jedem Fall kann schon allein aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung an Besitz und Betriebsunternehmen auf eine personelle Verflechtung geschlossen werden. Vielmehr kann trotz einer nominellen Mehrheitsbeteiligung die Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter zu verneinen sein.
  • Deshalb können besondere Umstände des Einzelfalls auch bei einer Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an Besitz und Betriebsunternehmen die Prüfung erfordern, ob diese Umstände der Durchsetzung eines einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillens in beiden Unternehmen und damit einer personellen Verflechtung entgegenstehen. Eine solche Situation kann u.a. bei einem treuhänderischen Halten der Beteiligung gegeben sein. So gebietet es die dem Treuhänder gegenüber dem Treugeber obliegende Treuepflicht, dass er in der Gesellschafterversammlung seine eigenen Interessen den Interessen des Treugebers unterordnet (BFH, Urteil v. 17.3.1987 - VIII R 36/84).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.5.2021 - IV R 31/19; NWB Datenbank (JT)

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.