Online-Nachricht - Donnerstag, 26.08.2021

Verfahrensrecht | Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer BP (BFH)

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist rechtswidrig (Anschluss an BFH, Urteil v. 12.2.2020 - X R 8/18; BFH, Urteil v. 7.6.2021 - VIII R 24/18; veröffentlicht am 26.8.2021).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die zusammen mit der Prüfungsanordnung für die VZ 2012 bis 2014 allgemein unter Verweis auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen geäußerte Aufforderung des Außenprüfers, ihm einen Datenträger zu überlassen, rechtmäßig ist.

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn im Streitzeitraum 2012 bis 2014 im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung. Das FA erließ für den Streitzeitraum gegenüber der Klägerin eine Prüfungsanordnung. Zusammen mit der Prüfungsanordnung forderte der für die Außenprüfung vorgesehene Prüfer "die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU" (den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen nach dem BMF, Schreiben v. 16.7.2001 - IV D 2 -S 0316 - 136/01) zu Beginn der Betriebsprüfung an.

Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das FG gab jedoch der anschließend erhobenen Klage statt (FG München, Urteil v. 27.6.2018 - 1 K 2318/17).

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG die vor der Außenprüfung an die Klägerin gerichtete Aufforderung des FA, einen "Datenträger nach GDPdU" zu überlassen, aufgehoben hat. Die angefochtene Aufforderung des FA zur Datenträgerüberlassung ist bereits mangels hinreichender Begrenzung des Umfangs des beabsichtigten Zugriffs auf die Daten der Klägerin rechtswidrig.
  • Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gem. § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an BFH, Urteil v. 12.2.2020 - X R 8/18).
  • Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet (Bestätigung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 16.12.2014 - VIII R 52/12).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 7.6.2021 - VIII R 24/18; NWB Datenbank (RD)

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