Online-Nachricht - Donnerstag, 16.09.2021

Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer bei nachträglicher Besteuerung von Kapitaleinkünften zum Abgeltungsteuertarif (BFH)

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem VZ zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird (BFH, Urteil v. 16.3.2021 - X R 23/19; veröffentlicht am 16.9.2021).

Sachverhalt Streitig ist, ob bei einer nachträglichen Erstattung die im Streitjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer um diejenigen Kirchensteuerbeträge zu mindern ist, die rechnerisch auf die dem Abgeltungssteuertarif unterliegenden Kapitalerträge entfallen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus.
  • Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG ist in dem VZ zu berücksichtigen, in dem die insoweit geänderte Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung wirksam wird.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2021 - X R 23/19; NWB Datenbank (il)

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