Online-Nachricht - Donnerstag, 21.10.2021
Einkommensteuer | Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten (BFH)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten. Dies hat der BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (BFH, Beschluss v. 4.8.2021 - X B 53/21 (AdV); veröffentlicht am 21.10.2021).
Sachverhalt: Die im Jahr 1954 geborene Antragstellerin war Angestellte und bezieht seit dem Jahr 2018 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie beanstandet eine doppelte Besteuerung ihrer Rente und begehrte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2019 sowie der festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2020. Die von ihr angenommene doppelte Besteuerung der Altersrente beruhe darauf, dass die von ihr erdienten Renten-Entgeltpunkte zu 43,17 % auf versteuerten Rentenbeiträgen beruhten. Dieser Wert übersteige die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer Rentenzuflüsse von 24 % um 19,17 %. Das FG (FG des Saarlandes, Urteil v. 29.4.2021 - 3 V 1023/21) lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab (s. hierzu Schindler/Braun, NWB 21/2021 S. 1513 sowie NWB 7/2021 S. 476).
Der BFH wies die hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurück:
- Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt BFH, Urteile v. 19.5.2021 - X R 33/19, Rz 22, sowie v. 19.5.2021 - X R 20/19, Rz 48; ausführlich hierzu Nöcker, NWB 32/2021 S. 2340) .
- Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.
Quelle: BFH, Beschluss v. 4.8.2021 - X B 53/21 (AdV); NWB Datenbank (il)