Online-Nachricht - Donnerstag, 28.10.2021

Einkommensteuer | IAB und Sonder-AfA im Fall der Betriebsaufgabe (BFH)

Für die Erfüllung der Nutzungs­voraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpf­wirtschafts­jahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen BMF, Schreiben v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 b/07/10002; Rz 36, 37, 58) (BFH, Urteil v. 28.7.2021 X R 30/19; veröffentlicht am 28.10.2021).

Hintergrund: Das Wirtschaftsjahr bei Gewerbe­treibenden, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG das Kalenderjahr. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen des § 8b EStDV ergänzt. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten (§ 8b Satz 1 EStDV). Gem. § 8b Satz 2 EStDV darf es aber in bestimmten Fällen einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (sog. Rumpfwirtschaftsjahr). Hierunter fällt auch die Betriebsaufgabe (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Einzelunter­nehmen und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie erklärte zum 15.7.2015 die Betriebsaufgabe. Den Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen­überschuss­rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei der Erklärung des Gewinns für das Jahr 2012 setzte die Klägerin bei den Betriebsausgaben u. a. für eine beabsichtigte Anschaffung eines VW Sharan mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von ca. 36.000 € einen Investitions­abzugsbetrag von 14.400 € (40 % von 36.000 €) nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. an.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Investitions­abzugs­betrag sowie eine Sonder­abschreibung nach § 7g EStG wegen Betriebsaufgabe und Nichteinhaltung der Nutzungs­voraus­setzungen nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig gemacht hat, und insbesondere über die Frage, ob ein Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG n. F. ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.6.2020).

Der BFH hob das Urteil auf und verwies zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG:

  • Das FG hat allein auf § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG abgestellt. Dies ist unzutreffend, weil die vom FG angenommene fehlende Anwendbarkeit dieser Norm im Streitjahr 2014 keine günstige Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn der Klägerin haben könnte.
  • Maßgebend für die im Streitjahr 2014 angestrebte, günstige Gewinnauswirkung ist vielmehr allein die Norm des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG. Diese stimmt allerdings im hier entscheidungserheblichen Punkt mit § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG überein, so dass allein dieser Rechtsfehler des FG nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führt.
  • Der durch § 8b EStDV verwendete Begriff des Wirtschafts­jahres ist auch im Rahmen des § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG maßgebend. Die durch § 8b EStDV ergänzten Definitionen des § 4a EStG stehen im selben Abschnitt des EStG wie § 7g EStG. Es gibt daher anders als das FA meint nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der gesetzlich definierte Begriff des "Wirtschaftsjahres" innerhalb der durch eine amtliche Überschrift gebildeten und zusammen­gefassten Normgruppe der §§ 4 bis 7i EStG mit unter­schied­lichen Inhalten zu füllen sein könnte.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 28.7.2021 - X R 30/19; NWB Datenbank (JT)

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