Online-Nachricht - Freitag, 07.01.2022

Einkommensteuer | Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung (BFH)

Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich. Wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor (BFH, Urteil v. 29.9.2021 - IX R 11/19; veröffentlicht am 7.1.2022).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, in welchem Umfang von der Klägerin an ihren Vater (V) geleistete lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind: V hatte im November 2011 ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf die Klägerin "unentgeltlich im Wege der Schenkung" übertagen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer lebenslangen, wiederkehrenden, nicht wertgesicherten Leistung i.H.v. 2.500 €/Monat.

Die Aufwendungen i.H.v. 30.000 € machte die Klägerin im Streitjahr 2013 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus gelten. Das FA bewertete die Zahlungen der Klägerin als Leibrente i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG und berücksichtigte lediglich den sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergebenden Ertragsanteil in Höhe von 3.900 € jährlich (13 % von 30.000 €) als Werbungskosten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Bremen, Urteil v. 25.10.2018 - 1 K 165/17 (3) keinen Erfolg. Im Laufe des Verfahrens ist das BMF nach Aufforderung durch den BFH dem Verfahren beigetreten (BFH, Beschluss v. 28.4.2020 - IX R 11/19, s. hierzu Merker, NWB Online Beitrag 2020 sowie unsere Online-Nachricht v. 2.7.2020).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008) unentgeltlich. Wird nach dieser Vorschrift nicht begünstigtes Vermögen übertragen, liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.
  • Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2021 - IX R 11/19; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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