Online-Nachricht - Donnerstag, 27.01.2022

Umsatzsteuer | Besteuerung von Umsätzen einer Bäckerei mit Filialen in Vorkassenzonen eines Supermarkts (BFH)

Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen (BFH, Beschluss v. 15.9.2021 - XI R 12/21 (XI R 25/19); veröffentlicht am 27.1.2022).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin betreibt diverse Konditoreien und Cafés. Streitig ist, welcher Steuersatz auf Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, die vor Ort an Tischen auf Geschirr der Klägerin anzuwenden ist. Das FG der ersten Instanz vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze aus dem Verkauf von Backwaren und Fast-Food zum Verzehr vor Ort in den mit Sitzgelegenheiten ausgestatteten Filialen der KG nicht vorlägen. Die Dienstleistungselemente stünden im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund (FG Münster, Urteil v. 3.9.2019 15 K 2553/16 U, s. hierzu Fietz/Gairing, NWB 43/2019 S. 3120, Grambeck, USt direkt digital 21/2019 S. 7 sowie unsere Online-Nachricht v. 15.10.2019).

Das darauffolgenden Revisionsverfahren setzte der BFH mit Beschluss v. 29.4.2020 XI R 25/19 bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach aus (EuGH, Urteil v. 22.4.2021 C 703/19) aus (zur EuGH-Entscheidung s. Walkenhorst, USt direkt digital 9/2021 S. 14). In den nun wieder aufgenommenen Verfahren wies der BFH die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in "Vorkassenzonen" eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen.
  • Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 MwSt-DVO sind auch in Besteuerungszeiträumen vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil sie rückwirkend Begriffe klären, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG befunden haben.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 15.9.2021 - XI R 12/21 (XI R 25/19); NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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