Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2022

Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen eines Statikers (BFH)

Eine Steuerermäßigung für die Leistung (hier: statische Berechnung) eines Statikers kann auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war (BFH, Urteil v. 4.11.2021 – VI R 29/19; veröffentlicht am 3.3.2022).

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerker­leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderni­sierungs­maß­nahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (§35a EStG).

Sachverhalt: Im Streitfall wurde ein Handwerks­betrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der – insoweit unstreitigen – Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.

Dem folgte der BFH – anders als zuvor das FG – nicht:

  • Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.
  • Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerker­leistungen kann die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten.
  • Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umquali­fizierung der statischen Berechnung in eine Handwerks­leistung.

 
Quelle: BFH Pressemitteilung v. 3.3.2022 (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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