Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2022
Verfahrensrecht | Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO (BFH)
Soweit § 175b Abs. 1 AO an „Daten i. S. des § 93c“ AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem – den Regelungsbereich der Norm umschreibenden – Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind (BFH, Urteil v. 8.9.2021 - X R 5/21; veröffentlicht am 10.3.2022).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob § 175b AO als Änderungsvorschrift für eine nachträgliche Anpassung von Krankenkassenbeiträgen Anwendung findet.
Der BFH führte aus:
- Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung – entgegen der gesetzlichen Anordnung – die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter – materiell-rechtlich zu Unrecht – entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren.
- Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann – vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen – nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
Quelle: BFH, Urteil v. 8.9.2021 - X R 5/21; NWB Datenbank (JT)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).