Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2022

Verfahrensrecht | Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO (BFH)

Soweit § 175b Abs. 1 AO an „Daten i. S. des § 93c“ AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem – den Regelungs­bereich der Norm umschreibenden – Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuer­lichen Daten eines Steuerpflichtigen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungs­pflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind (BFH, Urteil v. 8.9.2021 - X R 5/21; veröffentlicht am 10.3.2022).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob § 175b AO als Änderungsvorschrift für eine nachträgliche Anpassung von Krankenkassenbeiträgen Anwendung findet.

Der BFH führte aus:

  • Die Änderung eines Einkommen­steuer­bescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Kranken­versicherung – entgegen der gesetz­lichen Anordnung – die Identi­fikations­nummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungs­nehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter – materiell-rechtlich zu Unrecht – entscheidet, dieser Person den Sonder­ausgaben­abzug zu gewähren.
  • Vorsorge­aufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann – vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen – nur derjenige Steuer­pflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungs­nehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 8.9.2021 - X R 5/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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