Online-Nachricht - Donnerstag, 17.03.2022

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (BFH)

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen (BFH, Urteil v. 20.10.2021 - XI R 10/21; veröffentlicht am 17.3.2022).

Sachverhalt: Eine Gemeinde ließ im Jahr 2015 für touristische Zwecke eine Hängeseilbrücke bauen. Zugleich wurde für die zu erwartenden Besucher ein Parkplatz hergestellt. Die Gemeinde bewirtschaftete den Parkplatz in der Weise, dass sie Parkgebühren erhob. Das FA war der Auffassung, dass zwischen der Parkplatzvermietung und den in Anspruch genommenen Leistungen zur Errichtung der Brücke kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Deshalb dürfe die Gemeinde die Vorsteuer aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Brücke nicht abziehen. Das FG der ersten Instanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.2.2021 - 3 K 1311/19, s. hierzu Sterzinger, USt direkt digital 13/2021 S. 11) gab der Klage statt.

Die Richter des BFH folgten im Wesentlichen der Argumentation des FG:

  • Die Leistungen im Streitfall (Bereitstellung der Brücke und Teile des Besucherzentrums - Unterstellmöglichkeit für die Besucher -, Beschilderung der Wanderwege, Einweihung der Brücke, Internetauftritt und Öffentlichkeitsarbeit) sind zwar nicht an eine Gegenleistung gebunden, so dass die Parkgebühren danach kein Entgelt für diese Bereitstellung darstellen.
  • Die Einrichtungen stehen unstreitig der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung und die Parkgebühren werden nicht zur Benutzung der Brücke und der Unterstellmöglichkeit sowie zur Nutzung der Wanderwege erhoben. Der Parkplatzbenutzer hat insoweit keinen Vorteil erhalten, den nicht jeder andere Besucher, der nicht dort parkt, auch erhält.
  • Allerdings besteht ein Zusammenhang der streitigen Eingangsleistungen mit einer entgeltlichen Leistung wie im Sachverhalt zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Sveda" (vgl. EuGH, Urteil v. 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712), was das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat.
  • Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG hat nicht beachtet, dass der Busparkplatz bis zum 1.6.2016 ohne Entgelt (und damit "nichtwirtschaftlich") genutzt wurde. In Bezug auf die Vorsteuern bzgl. des Busparkplatzes selbst kommt daher ein Vorsteuerabzug vollumfänglich nicht in Betracht.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.10.2021 - XI R 10/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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