Online-Nachricht - Donnerstag, 24.03.2022

Umsatzsteuer | Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum (BFH)

Bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG besteht (BFH, Urteil v. 25.11.2021 - V R 44/20; veröffentlicht am 24.3.2022).

Sachverhalt: Streitig ist, ob das FA die Klägerin, eine GbR, bestehend aus den Eheleuten G, als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Anspruch nehmen konnte.

Die Eheleute erwarben von der I GmbH & Co. A KG (KG) durch notarielle Kaufverträge zwei noch zu errichtende Wohnungen jeweils zu hälftigem Miteigentum als Anlageobjekte, wobei eine Vermietungsgarantie über 25 Jahre vereinbart wurde. Die KG verzichtete gem. § 9 Abs. 2 UStG auf die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) und optierte damit zur Umsatzsteuerpflicht.

Die I-GmbH ist die Komplementärin der KG. Die Ehegatten G vermieteten die Wohneinheiten durch einen separaten Mietvertrag langfristig und ohne Optierung zur Steuerpflicht an die I-GmbH. Die Vermietung war bereits im notariellen Kaufvertrag vereinbart.

Das FA setzte unter Hinweis auf § 13b Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG die Umsatzsteuer gegen die GbR aus dem Erwerb der zwei Wohnungen fest. Das FA war der Auffassung, die Eheleute G seien als Unternehmer i. S. des § 2 UStG anzusehen, unabhängig davon, ob sie als Bruchteilsgemeinschaft oder als GbR gehandelt haben. Gegen diese Festsetzung richtete sich die Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.9.2020 - 5 K 1048/17 U, AO). (siehe hierzu Rehorst, USt direkt digital 9/2021 S. 2)

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:

  • Die Klägerin ist nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG. Steuerschuldner ist nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen. Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich entsprechend allgemeinen Grundsätzen, die auch bei Anwendung von § 13b UStG zu beachten sind, nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dies gilt auch für § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 UStG. Die dort als unter das GrEStG fallend bezeichneten Umsätze sind im selben Umfang gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Dabei verweisen beide Vorschriften insbesondere auf § 1 Abs. 1 GrEStG, der einen Rechtsvorgang voraussetzt, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht, wobei sich dieser Rechtsvorgang im Streitfall nach dessen Nr. 1 aus einem Kaufvertrag ergibt, der einen Anspruch auf Übereignung begründet.
  • Die Steuerpflicht und damit auch die Steuerschuld des Leistungsempfängers beruhen bei diesem einen Kaufvertrag voraussetzenden Umsatz auf dem Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG. Auch hier kommt es auf einen die Steuerbarkeit begründenden Kaufvertrag an, da der Verzicht gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG in dem gem. § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag zu erklären ist.
  • Im Regelungszusammenhang von § 4 Nr. 9 Buchst. a i. V. mit § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist es entgegen dem Urteil des FG nicht möglich, die Person des Steuerschuldners abweichend von dem nach diesen Vorschriften maßgeblichen Kaufvertrag zu bestimmen. Daher liegen im Streitfall mehrere Leistungen vor, die an den jeweiligen Ehegatten als Leistungsempfänger im Umfang des auf ihn übertragenen Miteigentumsanteils erbracht wurden, sodass in Bezug auf den einzelnen Miteigentumsanteil der jeweilige Ehegatte, nicht aber eine (von den Ehegatten gebildete) GbR als Leistungsempfänger anzusehen ist.
  • Die Steuerfestsetzung ist auch nicht in eine gegenüber den Ehegatten G als Gesamtschuldner ergangene Steuerfestsetzung umzudeuten.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 25.11.2021 - V R 44/20; NWB Datenbank (RD)

 
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