Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2022

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungs­leistungen im Anwendungs­bereich des § 23 HO - RhPf (BFH)

Eine die Höhe der Versorgungs­leistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO - RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonder­ausgaben abziehbar sein sollen (BFH, Urteil v. 16.6.2021 - X R 4/20; veröffentlicht am 31.3.2022).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungs­leistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, Sonder­ausgaben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommen­steuer­pflichtig ist und die Versorgungs­leistungen u.a. im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs stehen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Versorgungs­leistungen auch dann als Sonder­ausgaben abziehbar sind, wenn sie zwar dem Grunde nach auf einer ländergesetzlichen Sonder­regelung zur Hoferbfolge (hier: §§ 14 ff. des Landesgesetzes über die Höfeordnung Rheinland-Pfalz - HO - RhPf) beruhen, der Höhe nach aber erst im Anschluss an den Erbfall durch Vertrag festgelegt werden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Versorgungsleistungen können unter bestimmten weiteren Voraus­setzungen - auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat.
  • Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungs­leistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO RhPf auch mit ertrag­steuer­rechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungs­leistungen ersetzt.
  • Eine die Höhe der Versorgungs­leistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonder­ausgaben abziehbar sein sollen.
  • Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO RhPf abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommen­steuer­rechtliche Anerkennung erreichen wollen.
  • Beruhen der Vermögensübergang und die Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungs­leistungen auf einer letztwilligen Verfügung, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23g EStG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern auf den des Erbfalls an.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.6.2021 - X R 4/20; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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