Online-Nachricht - Donnerstag, 23.06.2022

Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Aufwendungen für Messe­stand­fläche (BFH)

Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestand­fläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlage­vermögen gehören würde (BFH, Beschluss v. 23.3.2022 - III R 14/21; veröffentlicht am 23.6.2022).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG 2009 bzw. 2010/2011 wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus 13/20 (2009) bzw. aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschafts­güter des Anlage­vermögens hinzu­gerechnet, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG 2009 bzw. 2010/2011 100.000 € übersteigt.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungs­flächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlage­vermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebs­notwendig seien (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.8.2020). Das FG entschied hingegen, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht kommt.

Die Revision des Finanzamts wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen:

  • Der Begriff des Anlagevermögens ist wovon das FG zu Recht ausgegangen ist nach allgemeinen ertrag­steuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagev­ermögen sind danach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das sind die zum Gebrauch im Betrieb bestimmten Wirtschaftsgüter.
  • Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuer­pflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlage­vermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweck­bestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuer­pflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; s. BFH, Urteil v. 8.12.2016 - IV R 24/11, Rz 18. Gemeint ist, dass es sich bei dem überlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlage­vermögen handelt, wobei es ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Geschäfts­betrieb zu ermöglichen.
  • Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebs­systems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 23.3.2022 - III R 14/21; BFH Pressemitteilung Nr. 27 v. 23.6.2022 (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Dr. Jens Reddig gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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