Online-Nachricht - Donnerstag, 14.07.2022

Gewerbesteuer | Nichterfassung des Veräußerungs­gewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit (BFH)

Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaft­licher Betrachtung und nach der Verkehrs­auffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmens­identität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den "neuen" Betrieb steht der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (BFH, Urteil v. 10.2.2022 - IV R 6/19; veröffentlicht am 14.7.2022).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Streitjahr 2000 von der Klägerin – einer gewerblich geprägten Personen­gesellschaft – erzielter Veräußerungs­gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Insbesondere ist streitig, ob der Veräußerungs­gewinn bereits dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschafts­güter veräußert werden, oder ob der Rückbehalt anderer Wirtschafts­güter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen – hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH – schädlich ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungs­gewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaft­licher Betrachtung und nach der Verkehrs­auffassung wirtschaftlich identisch sind.
  • Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind.
  • Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den "neuen" Betrieb steht der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen.
  • Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögens­verwaltenden Geschäfts­bereich der nunmehr gewerblich geprägten Personen­gesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 10.2.2022 - IV R 6/19; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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