Online-Nachricht - Donnerstag, 14.07.2022
Gewerbesteuer | Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit (BFH)
Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den "neuen" Betrieb steht der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (BFH, Urteil v. 10.2.2022 - IV R 6/19; veröffentlicht am 14.7.2022).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Streitjahr 2000 von der Klägerin – einer gewerblich geprägten Personengesellschaft – erzielter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Insbesondere ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn bereits dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, oder ob der Rückbehalt anderer Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen – hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH – schädlich ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind.
- Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind.
- Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den "neuen" Betrieb steht der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen.
- Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (Änderung der Rechtsprechung).
Quelle: BFH, Urteil v. 10.2.2022 - IV R 6/19; NWB Datenbank (il)
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