Online-Nachricht - Donnerstag, 21.07.2022

Einkommensteuer | Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebs­vermögens in ein Umlegungs­verfahren (BFH)

Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungs­verfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogations­grundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebs­vermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlich­keitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils v. 23.9.2009 - IV R 70/06, BStBl 2010 II S. 270: BFH, Urteil v. 12.4.2022 - VI R 22/20; veröffentlicht am 21.7.2022).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Besteuerung teils außerhalb und teils innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommener Grundstücks­veräußerungen nach einem Umlegungs­verfahren. Streitig ist, ob die aus einer baurechtlichen Umlegung ehemaligen Ackerlands einschließlich einer Barabfindung erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke noch zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören und, sofern dies nicht der Fall sein sollte, wie die Grundstücks­veräußerungen zu besteuern sind, wenn die veräußerten Baugrundstücke durch eine Baulandumlegung aus früheren Ackerflächen, die teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der Spekulationsfrist entnommen wurden, und aus einer Barabfindung hervorgegangen sind (Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.10.2019 - 3 K 2398/17).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungs­verfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil v. 23.9.2009 - IV R 70/06, BStBl II 2010, 270).
  • Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogations­grundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils v. 23.9.2009 - IV R 70/06, BStBl 2010 II S. 270).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 12.4.2022 - VI R 22/20; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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