Online-Nachricht - Donnerstag, 21.07.2022

Verfahrensrecht | Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO (BFH)

Für die Geltendmachung von Schadenersatz­ansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben (BFH, Beschluss v. 28.6.2022 - II B 92/21; veröffentlicht am 21.7.2022).

Sachverhalt: Der Kläger machte mit seiner Klage beim FG unter Berufung auf die DSGVO verschiedene datenschutz­rechtliche Ansprüche gegen das FA geltend, darunter einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.

Nach Anhörung beider Beteiligter hat das FG das Verfahren betreffend Schadenersatz abgetrennt, den Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren unter Zulassung der Beschwerde nach § 17a Abs. 1 GVG an das örtliche Landgericht verwiesen (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2021 - 16 K 16155/21).

Beide Beteiligte haben Beschwerde eingelegt, denen das FG nicht abgeholfen hat. Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, § 32i Abs. 2 AO erfasse auch Schadenersatzansprüche.

Der BFH hat den Verweisungsbeschluss des FG aufgehoben:

  • Für die Klage gegen das FA, mit der Schadenersatz­ansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
  • Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den streitigen Schadenersatz­anspruch. Es handelt sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch i. S. des Art. 34 Satz 1 GG.
  • Eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, warum Art. 82 DSGVO einer nationalen Regelung entgegen­stehen könnte, die den Schadenersatz­anspruch ebenso wie andere datenschutzrechtliche Ansprüche der Finanzgerichtsbarkeit zuweist. Ob umgekehrt unionsrechtliche Bedenken bestünden und deshalb ggf. eine Vorlage angezeigt wäre, wenn das nationale Recht die allgemeinen datenschutz­rechtlichen Ansprüche einerseits und den Schadenersatz­anspruch andererseits unterschiedlichen Gerichten zuwiese - so wie es der Auffassung des FG, aber auch des Hessischen LSG entspricht - , muss nicht mehr entschieden werden.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 28.6.2022 - II B 92/21; NWB Datenbank (RD)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im II. Senat des BFH Prof. Dr. Matthias Loose gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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