Online-Nachricht - Donnerstag, 21.07.2022
Verfahrensrecht | Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO (BFH)
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben (BFH, Beschluss v. 28.6.2022 - II B 92/21; veröffentlicht am 21.7.2022).
Sachverhalt: Der Kläger machte mit seiner Klage beim FG unter Berufung auf die DSGVO verschiedene datenschutzrechtliche Ansprüche gegen das FA geltend, darunter einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.
Nach Anhörung beider Beteiligter hat das FG das Verfahren betreffend Schadenersatz abgetrennt, den Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren unter Zulassung der Beschwerde nach § 17a Abs. 1 GVG an das örtliche Landgericht verwiesen (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2021 - 16 K 16155/21).
Beide Beteiligte haben Beschwerde eingelegt, denen das FG nicht abgeholfen hat. Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, § 32i Abs. 2 AO erfasse auch Schadenersatzansprüche.
Der BFH hat den Verweisungsbeschluss des FG aufgehoben:
- Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässigen Beschwerden sind begründet.
- Für die Klage gegen das FA, mit der Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden, ist der Finanzrechtsweg gegeben.
- Einfachgesetzlich ist der Finanzrechtsweg für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 32i Abs. 2 Satz 1 AO eröffnet.
- Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den streitigen Schadenersatzanspruch. Es handelt sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch i. S. des Art. 34 Satz 1 GG.
- Eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, warum Art. 82 DSGVO einer nationalen Regelung entgegenstehen könnte, die den Schadenersatzanspruch ebenso wie andere datenschutzrechtliche Ansprüche der Finanzgerichtsbarkeit zuweist. Ob umgekehrt unionsrechtliche Bedenken bestünden und deshalb ggf. eine Vorlage angezeigt wäre, wenn das nationale Recht die allgemeinen datenschutzrechtlichen Ansprüche einerseits und den Schadenersatzanspruch andererseits unterschiedlichen Gerichten zuwiese - so wie es der Auffassung des FG, aber auch des Hessischen LSG entspricht - , muss nicht mehr entschieden werden.
Quelle: BFH, Beschluss v. 28.6.2022 - II B 92/21; NWB Datenbank (RD)
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