Online-Nachricht - Donnerstag, 18.08.2022

Umsatzsteuer | Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als Massekosten (BFH)

Von einer unmittelbaren Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden ist, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt (BFH, Urteil v. 21.4.2022 - V R 18/19; veröffentlicht am 18.8.2022).

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-AG in Liquidation. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer (X). Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend.

Das FA erkannte die Beträge nicht als Vorsteuern an und setzte dementsprechend die Umsatzsteuern gegen den Kläger fest. Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.7.2017 - 5 K 1959/15 U, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.11.2019).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:

  • Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass sich der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch unmittelbar zwischen dem Kassenprüfer X und der durch den Insolvenzverwalter vertretenen Insolvenzmasse vollzogen hat, so dass dieser der Vorsteuerabzug aus den Prüfungsleistungen zusteht.
  • Empfänger der von X ausgeführten Prüfungsleistungen ist die durch den Insolvenzverwalter vertretene Masse, weil das Rechtsverhältnis, aus dem sich Leistender und Leistungsempfänger ergeben, zwischen der Masse und X zustande gekommen ist.
  • Im Ergebnis zutreffend hat das FG insoweit entschieden, dass zwischen Insolvenzmasse und Kassenprüfer umsatzsteuerrechtlich keine andere Person zwischengeschaltet war.
  • Denn die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben bei der Beauftragung des X unter Einschaltung des Klägers für die Masse durch ihre Beschlussfassung lediglich mitgewirkt, ohne dass hierdurch der Gläubigerausschuss oder seine Mitglieder als Leistungsempfänger zivilrechtlich verpflichtet werden sollten.
  • Leistungsempfängerin war nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Masse.
  • Wird wie hier ein sachverständiger Dritter unter vorstehenden Umständen durch den Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt, sind die Kosten der Prüfung somit Masseverbindlichkeiten, da sie i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Masse verursacht wurden.
  • Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 18.9.2019 - XI R 19/17, BStBl II 2020, 172, Rz 40). Danach kann der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes "im Rahmen der Verwaltung" Verträge mit Wirkung für und zu Lasten der Masse abschließen.
  • Die Belastung der Masse entspricht auch der wirtschaftlichen Realität und der allen erkennbaren Interessenlage der Beteiligten.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 21.4.2022 - V R 18/19; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im V. Senat des BFH Dr. Hans-Hermann Heidner gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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