Online-Nachricht - Donnerstag, 25.08.2022

Körperschaftsteuer | Belastung der Dividenden eines Versor­gungs­werkes (BFH)

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungs­werk von inländischen Kapital­gesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertrag­steuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen (BFH, Urteil v. 17.5.2022 - VIII R 2/18; veröffentlicht am 25.8.2022).

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein öffentlich-rechtliches berufsständisches Versorgungswerk. Ihre Tätigkeit als berufsständisches Versorgungs­werk wurde körperschaftsteuerlich als BgA i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG eingeordnet. Hinsichtlich der im BgA erzielten gewerblichen Einkünfte war sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG körperschaftsteuerbefreit.

Im Streitjahr 2010 erzielte die Klägerin im BgA Kapitalerträge, für die sie die Freistellung von der Kapitalertrag­steuer und vom Solidaritäts­zuschlag begehrt. Das FA lehnte eine Freistellung ab. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin u.a. eine Verletzung des allgemeinen Gleichheits­satzes aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.11.2017 - 6 K 150/15).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Klägerin ist mit ihrem als BgA geführten berufsständischen Versorgungswerk i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG nach den Regelungen des KStG zur Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht ebenso wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) ein unbeschränkt steuerpflichtiges Körperschaftsteuersubjekt, das ein Einkommen erzielt, welches ihm eine eigene Leistungsfähigkeit vermittelt.
  • Die für den BgA der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG gewährte Steuerbefreiung ändert hieran nichts. Es handelt sich um eine subjektiv-sachliche Steuerbefreiung, die die unbeschränkte Steuerpflicht der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unberührt lässt, weil sie lediglich einen Teil des Steuerobjekts die im BgA erzielten und nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG fallenden abgeltend besteuerten Einkünfte von der Körperschaftsteuer befreit.
  • Die partielle Steuerbefreiung der Klägerin in § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG begründet keine besondere Art einer beschränkten Steuerpflicht.
  • Der Gesetzgeber hat die Klägerin als partiell unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als eine unbeschränkt steuerpflichtige veranlagte Kapitalgesellschaft - innerhalb des KStG in ein besonderes Subsystem der Besteuerung öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingebunden und bei diesen Steuersubjekten - wie bei der Klägerin - von einer Veranlagung für Zwecke der Körperschaftsteuer abgesehen.
  • Die Klägerin wird hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils ihres Einkommens, der abzugspflichtigen Kapitalerträge (und Wertpapier­leiherträge), für Zwecke der Körperschaftsteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und den besonderen Steuerabzug gemäß § 32 Abs. 3 KStG abgeltend besteuert.
  • Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist weder willkürlich noch sachwidrig.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 17.5.2022 - VIII R 2/18; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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