Online-Nachricht - Donnerstag, 08.09.2022

Einkommensteuer | Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sport­förderung (BFH)

Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermark­tung im Rahmen von Sponsoren­verträgen in einem untrenn­baren Sachzusam­men­hang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbe­betrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuer­pflicht erfasst wird. Liegt ein einheitlicher Gewerbe­betrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unter­stützungs­maßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständ­nisses des Veran­lassungs­begriffs Betriebs­einnahmen dar (BFH, Urteil v. 15.12.2021 - X R 19/19; veröffentlicht am 8.9.2022).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Als erfolgreicher Sportler war er zudem Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil.

Der Kläger erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb als "Sportler", den er als Überschuss der Einnahmen aus Sponsoren­verträgen über die Aufwendungen im Zusammen­hang mit der Sporttätigkeit ermittelte. Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe – bestehend aus einer Kader-Förderung sowie einer ab Juli 2014 in Teilbeträgen ausbezahlten Prämie für seinen Platz bei den Olympischen Spielen – erhalten hatte, ordnete er den sonstigen Einkünften zu, denen er Werbungs­kosten in gleicher Höhe gegen­überstellte.

Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als Einnahmen des klägerischen Gewerbe­betriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungs­kosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab (Thüringer FG, Urteil v. 20.3.2019 - 3 K 273/17).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:

  • Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrs­anschauung abzustellen. Im Fall mehrerer (z. B. freiberuflicher und gewerblicher) Betätigungen sind diese regelmäßig getrennt zu erfassen, auch wenn zwischen ihnen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungs­punkte bestehen. Ein untrennbarer Sach­zusam­menhang ist aber anzunehmen und damit eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind (vgl. BFH, Urteil v. 11.7.1991 - IV R 33/90, unter I.3.a).
  • Die vorstehenden - zu mehreren steuerpflichtigen Betätigungen - entwickelten Rechtsgrundsätze gelten entsprechend im Fall sachlich untrennbar zusammen­hängender Tätigkeiten, bei denen die eine steuerpflichtig ist und die andere dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist.
  • Das FG ist in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise zu der Wertung gelangt, die - im Ausgangspunkt dem nicht einkommen­steuer­baren Bereich zuzurechnende - sportliche Tätigkeit des Klägers und seine - unstreitig - gewerbliche Werbetätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen stellten sich aufgrund untrennbaren Sach­zusammen­hangs insgesamt als gewerbliche Betätigung i. S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG dar.
  • Zwar ist eine sportliche Betätigung im Ausgangs­punkt dem nicht ein­kommen­steuer­baren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im Streitfall in einem untrenn­baren Sach­zusammen­hang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsoren­verträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsoren­verträge wechselseitig bedingten. Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
  • Diesem Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie weisen den erforder­lichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen sind nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungs­niveau und der Teilnahme an nationalen und inter­nationalen Wettkämpfen abhängig gewesen.
  • Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbe­betriebs steuerlich berücksichtigt worden sind, kommt ein weiterer Ansatz von Betriebs­ausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 15.12.2021 - X R 19/19; BFH, Pressemitteilung Nr. 35/2022 v. 8.9.2022; NWB Datenbank (RD)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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