Online-Nachricht - Donnerstag, 20.10.2022

Gewerbesteuer | Beginn der sachlichen Gewerbe­steuer­pflicht eines gewerblichen Grundstücks­händlers (BFH)

Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbe­steuer­pflicht ist selbständig im Verlust­feststellungs­verfahren gem. § 10a GewStG zu entscheiden. Die sachliche Gewerbe­steuer­pflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten (BFH, Urteil v. 1.9.2022 - IV R 13/20; veröffentlicht am 20.10.2022).

Sachverhalt: Im Streitfall ist die Klägerin, eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 1.6. eines Jahres beginnt und am 31.5. des Folgejahres endet, als gewerbliche Grundstücks­händlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (1.6.2011 bis 31.5.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das FA erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akquisitions­tätigkeiten könnten noch keine Gewerbe­steuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbe­verlustes sei daher ausgeschlossen.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.5.2019 - 1 K 462/15).

Der BFH hat die Revision des FA als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:

  • Ein gewerblicher Grundstückshändler nimmt seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf.
  • Maßgeblich ist der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.
  • Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienen, genügen demgegenüber nicht.

 
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 44/2022 v. 20.10.2022; BFH, Urteil v. 1.9.2022 - IV R 13/20; NWB Datenbank (RD)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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