Online-Nachricht - Donnerstag, 13.04.2023

Einkommensteuer | Privates Veräußerungs­geschäft nach tren­nungs­bedingtem Auszug eines Ehe­partners (BFH)

Eine (willentliche) Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Mit­eigen­tums­anteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilien­haus vor dem Hinter­grund der drohenden Zwangs­voll­streckung im Rahmen einer Scheidungs­folgen­verein­barung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt (BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 11/21; veröffent­licht am 13.4.2023).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des EStG erfüllt ist, wenn der seinen Miteigentumsanteil veräußernde Ehegatte nach Trennung der Eheleute aus dem im Miteigentum stehenden Wohnhaus ausgezogen ist, der andere Ehegatte und das gemeinsame Kind dort aber wohnen bleiben.

Im Jahr 2015 zog der Kläger aus (Erwerb des Hauses 2008). Die Ehe wurde durch 2017 geschieden. Nachdem die geschiedene Ehefrau des Klägers die Zwangsversteigerung für den Fall angedroht hatte, dass ihr der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufen sollte, veräußerte der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil mit notariell beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung und Veräußerungsvertrag aus 2017 an seine geschiedene Ehefrau und erzielte einen unstreitigen Veräußerungsgewinn.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 behandelte der Kläger den Veräußerungsgewinn als steuerfrei. Dem folgte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nicht.

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück:

  • Zu Recht hat das FG in der Übertragung eine Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG gesehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine solche nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger ohne Übertragungswillen gehandelt und sich nicht wirtschaftlich betätigt hat.
  • Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
  • Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 11/21; NWB Datenbank; BFH-Pressemitteilung Nr. 23 v. 13.4.2023 (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IX. Senat des BFH Dr. Nils Trossen gelangen Sie hier (Login erforderlich).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.