Online-Nachricht - Donnerstag, 04.0.2023

Schenkungsteuer | Geleistete Anzahlungen als Verwaltungs­vermögen i. S. des § 13b ErbStG (BFH)

Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwal­tungs­vermögen geleistet wurden (BFH, Urteil v. 1.2.2023 - II R 36/20; veröffent­licht am 4.5.2023).

Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag übertrug der Beigeladene zu 1. schenkweise an den Beigeladenen zu 2. mit Wirkung zum 1.12.2013 einen Teilgeschäfts­anteil an der Klägerin, einer GmbH.

Auf Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung und nach Abschluss einer Außenprüfung stellte das FA gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen u.a. den Wert des Anteils an einer Kapital­gesell­schaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des BewG und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungs­vermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. auf den 1.12.2013 gesondert fest.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden mit geänderten Bescheiden der Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft auf 10.982.059 € sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungs­vermögens mit 3.968.007 € festgestellt und die Quote des Verwaltungsvermögens mit 17,76 % angegeben. Bei der Ermittlung des Verwaltungs­vermögens setzte das FA Anzahlungen in Höhe von 3.243.361 € im Zusammen­hang mit einem Verwaltungsneubau sowie in Höhe von 626.673 € im Zusammen­hang mit dem laufenden Geschäfts­betrieb als "andere Forderungen" i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. an. Nach insoweit erfolglosem Einspruchs­verfahren gab das FG der Klage statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Begriff der "anderen Forderungen" i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. sei einschränkend auszulegen und umfasse lediglich Forderungen, die auf Geld gerichtet seien. Die geleisteten Anzahlungen stellten keine auf Geld gerichteten Forderungen dar, sondern verkörperten Sach­leistungs­ansprüche (FG Münster, Urteil v. 22.10.2020 - 3 K 2699/17 F).

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Mit "anderen Forderungen" i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. sind in erster Linie Forderungen gemeint, die auf Zahlungsmittel gerichtet sind. Die Vorschrift erfasst Sachl­eistungs­ansprüche jedenfalls dann nicht, wenn diese Ansprüche auf Wirtschafts­güter gerichtet sind, die ihrerseits, wären sie bereits zum Stichtag aktiviert, kein Teil des Verwaltungs­vermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 ErbStG a.F. wären.
  • "Geleistete Anzahlungen" i. S. von § 266 Abs. 2 HGB sind keine "anderen Forderungen" i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. Inwieweit sie als Verwaltungs­vermögen zu qualifizieren wären, wenn sie für Wirtschaftsgüter geleistet werden, die, wenn sie zum Stichtag bereits dem Betrieb zuzurechnen wären, ihrerseits Verwaltungs­vermögen wären, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
  • Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die "geleisteten Anzahlungen" zu Unrecht als Verwaltungs­vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. berücksichtigt wurden. Es ist nach den Feststellungen des FG nicht ersichtlich, dass die geleistete Anzahlung sich bereits in einen Rückgewähr- oder Schaden­ersatz­anspruch verwandelt hätte. Ob im Ergebnis etwas anderes gälte, wenn die Anzahlungen für den Erwerb von Gegenständen des Verwaltungs­vermögens erbracht worden wären, brauchte nicht entschieden zu werden, da die Anzahlungen nach den Feststellungen des FG im Zusammen­hang mit der Errichtung eines Verwaltungs­gebäudes und im Zusammenhang mit der laufenden Geschäfts­tätigkeit der Klägerin ersichtlich nicht auf den Erwerb von Verwaltungs­vermögen gerichtet waren.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2023 - II R 36/20; NWB Datenbank (RD)

 
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