Online-Nachricht - Donnerstag, 04.0.2023
Schenkungsteuer | Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b ErbStG (BFH)
Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden (BFH, Urteil v. 1.2.2023 - II R 36/20; veröffentlicht am 4.5.2023).
Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag übertrug der Beigeladene zu 1. schenkweise an den Beigeladenen zu 2. mit Wirkung zum 1.12.2013 einen Teilgeschäftsanteil an der Klägerin, einer GmbH.
Auf Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung und nach Abschluss einer Außenprüfung stellte das FA gegenüber der Klägerin und den Beigeladenen u.a. den Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des BewG und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. auf den 1.12.2013 gesondert fest.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden mit geänderten Bescheiden der Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft auf 10.982.059 € sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens mit 3.968.007 € festgestellt und die Quote des Verwaltungsvermögens mit 17,76 % angegeben. Bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens setzte das FA Anzahlungen in Höhe von 3.243.361 € im Zusammenhang mit einem Verwaltungsneubau sowie in Höhe von 626.673 € im Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsbetrieb als "andere Forderungen" i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. an. Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Begriff der "anderen Forderungen" i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. sei einschränkend auszulegen und umfasse lediglich Forderungen, die auf Geld gerichtet seien. Die geleisteten Anzahlungen stellten keine auf Geld gerichteten Forderungen dar, sondern verkörperten Sachleistungsansprüche (FG Münster, Urteil v. 22.10.2020 - 3 K 2699/17 F).
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:
- Mit "anderen Forderungen" i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. sind in erster Linie Forderungen gemeint, die auf Zahlungsmittel gerichtet sind. Die Vorschrift erfasst Sachleistungsansprüche jedenfalls dann nicht, wenn diese Ansprüche auf Wirtschaftsgüter gerichtet sind, die ihrerseits, wären sie bereits zum Stichtag aktiviert, kein Teil des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 ErbStG a.F. wären.
- "Geleistete Anzahlungen" i. S. von § 266 Abs. 2 HGB sind keine "anderen Forderungen" i. S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. Inwieweit sie als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren wären, wenn sie für Wirtschaftsgüter geleistet werden, die, wenn sie zum Stichtag bereits dem Betrieb zuzurechnen wären, ihrerseits Verwaltungsvermögen wären, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
- Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die "geleisteten Anzahlungen" zu Unrecht als Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG a.F. berücksichtigt wurden. Es ist nach den Feststellungen des FG nicht ersichtlich, dass die geleistete Anzahlung sich bereits in einen Rückgewähr- oder Schadenersatzanspruch verwandelt hätte. Ob im Ergebnis etwas anderes gälte, wenn die Anzahlungen für den Erwerb von Gegenständen des Verwaltungsvermögens erbracht worden wären, brauchte nicht entschieden zu werden, da die Anzahlungen nach den Feststellungen des FG im Zusammenhang mit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes und im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit der Klägerin ersichtlich nicht auf den Erwerb von Verwaltungsvermögen gerichtet waren.
Quelle: BFH, Urteil v. 1.2.2023 - II R 36/20; NWB Datenbank (RD)
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