Online-Nachricht - Donnerstag, 11.05.2023

Umsatzsteuer | Steuersatzermäßigung für Werbe­mittel aus dem sog. Food-Bereich (BFH)

Im Rahmen der zollrecht­lichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG ist der Verwen­dungs­zweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigen­schaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuer­satz­ermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebens­mittel unab­hängig hiervon zu Werbe­zwecken geliefert werden (BFH, Urteil v. 23.2.2023 - V R 38/21; veröffent­licht am 11.5.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Steuer­satz­ermäßigung für Umsätze des Klägers aus der Veräußerung von essbaren Waren, die als Werbe­mittel verwendet werden (Werbe­lebens­mittel): Der Kläger betrieb im Streitjahr 2017 einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbe­lebens­mitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten z.B. Frucht­gummis, Pfeffer­minz- und Brause­bonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Indivi­duali­sierung erfolgte durch eine bestimmte Umver­packung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger selbst nahm keine Individuali­sierung der Waren vor. Er bezog die Gegen­stände nach den Kunden­wünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln.

Das FG ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbe­lebens­mittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regel­steuersatz unterliege. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.9.2021 - 2 K 2211/20).

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­weitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Das Urteil des FG verstößt gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG, da es die zolltarifliche Auslegung außer Acht gelassen hat, nach der der Verwen­dungs­zweck nur dann von Bedeutung ist, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigen­schaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen entsprechend den sich aus der AV 5 Buchst. b ergebenden Voraus­setzungen außer Betracht bleiben.
  • Damit nicht vereinbar ist die Annahme des FG, zur Versagung der Steuersatz­ermäßigung reiche es unabhängig hiervon aus, dass die Werbelebensmittel - anders als Lebensmittel aus dem Lebensmittelhandel - nicht vorwiegend zum Zweck des Verzehrs, sondern zu Werbe­zwecken geliefert werden.
  • Im zweiten Rechtsgang wird das FG Feststellungen zu den genauen Eigenschaften der Werbe­lebens­mittel und ihren Verpackungen treffen müssen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2023 - V R 38/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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