Online-Nachricht - Donnerstag, 25.05.2023

Verfahrensrecht | Änderung von Antrags- und Wahl­rechten (BFH)

Die Änderung des Wahlrechts auf Inan­spruch­nahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durch­brechung der Bestands­kraft nur in Betracht, wenn die damit verbun­denen steuer­lichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinaus­gehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durch­brechung der Bestands­kraft des Folge­bescheids durch einen den Veräuße­rungs­gewinn ändernden Grund­l­agen­bescheid ausge­löst wird (BFH, Urteil v. 20.4.2023 - III R 25/22; veröffent­licht am 25.5.2023).

Sachverhalt: Streitig ist, ob ein im Jahr 2014 gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG für die Einkommen­steuer 2007 zurück­genommen werden kann, um ihn im Jahr 2016 für die Einkommen­steuer­veranlagung 2014 zu stellen.

Die Klage hatte nur mit dem Hilfsantrag auf getrennte Veranlagung Erfolg. Im Übrigen wies das FG die Klage als unbe­gründet ab (FG Köln, Urteil v. 9.3.2022 - 15 K 1055/20).

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurück­gewiesen:

  • Die Kläger haben keinen Anspruch auf Änderung des Einkommen­steuer­bescheids 2007 in der Weise, dass der Veräuße­rungs­gewinn nicht nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert und demzufolge eine höhere Steuer festgesetzt wird. Der Änderung stehen § 351 Abs. 1 AO und § 177 Abs. 2 AO entgegen.
  • Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der ent­sprechende Steuer­bescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
  • Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruch­nahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durch­brechung der Bestands­kraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durch­brechung der Bestands­kraft des Folgebescheids durch einen den Veräuße­rungs­gewinn ändernden Grund­lagen­bescheid ausgelöst wird.
  • Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an den Grund­lagen­bescheid anzupassen ist.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 - III R 25/22; NWB Datenbank (RD)

 
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