Online-Nachricht - Donnerstag, 25.05.2023

Einkommensteuer | Keine Kürzung der AfA durch Einbringung (BFH)

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privat­vermögens auf eine gewerbliche Personen­gesell­schaft gegen erstmalige Einräumung einer Mit­unter­nehmer­stellung ist auch dann ein vollent­geltl­iches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschafts­rechten), wenn der Wert des über­tragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamt­händerisch gebundenen Rück­lagenk­onto gut­geschrie­ben wird (Bestäti­gung der Recht­sprechung) (BFH, Urteil v. 17.10.2019 - 7 K 67/15; veröffentl­icht am 25.5.2023).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zuge der Übertragung eines Grundstücks mit aufstehender Windkraftanlage (WKA) auf eine Personen­gesell­schaft die Bemessungs­grundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu kürzen ist.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückv­erweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung:

  • Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es die Übertragung des im Privatvermögen befindlichen Grundstücks mit aufstehender WKA (bzw. der ideellen Anteile hieran) gegen Einräumung der Mitunternehmers­tellungen zu Unrecht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil au­fgeteilt hat. Diese Übertragung ist als ein insgesamt entgeltlicher Vorgang zu beurteilen.
  • Die Übertragung der (ideellen) Anteile an dem vorbe­zeichneten Grundstück mit aufstehender WKA gegen Einräumung der Mitunter­nehmer­stellungen ist ein insgesamt tauschähnliches und damit ein vollentgeltliches Geschäft. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist nicht, auch nicht teilweise anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung).
  • Die Einräumung einer Mitunternehmer­stellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Gesellschafts­vertrag die Gesell­schaftsrechte repräsentiert. Im Fall eines gesellschafts­vertraglich vereinbarten Mehrkonten­modells wird dieses Konto üblicher­weise als Festkapitalkonto oder Kapitalkonto I bezeichnet (BFH, Urteil v. 29.7.2015 - IV R 15/14, Rz 27).
  • Auch bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten nach § 24 UmwStG und Gutschrift des eingebrachten Werts in vorbezeichneter Weise geht die ganz herrschende Meinung von einem vollentgeltlichen Geschäft aus (z.B. BFH, Urteil v. 25.4.2006 - VIII R 52/04).

 
Quelle: BFH, Urteil v. 17.10.2019 - 7 K 67/15; veröffentlicht am 25.5.2023 (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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