Online-Nachricht - Donnerstag, 01.06.2023

Gewerbesteuer | Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung (BFH)

Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grund­besitzes genutzten Räumlich­keiten kann unab­hängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohn­gebäude oder um eine Gewerbe­immo­bilie handelt, unmittelbar zur Verwal­tung des eigenen Grund­besitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reini­gungs­leistungen, sind diese jedoch regel­mäßig nicht mehr der Verwal­tung des eigenen Grund­besitzes zuzuordnen (BFH, Urteil v. 16.2.2023 - III R 49/20; veröffent­licht am 1.6.2023).

Hintergrund: Gem. § 6 i. V. mit § 7 GewStG ist die Besteuerungs­grundlage für die Gewerbe­steuer der Gewerbeertrag, d.h. der nach dem Einkommen­steuer- oder Körperschaft­steuergesetz ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebs­vermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grund­besitzes gekürzt. Aus Gründen der Gleich­behandlung mit Steuerpflichtigen, die private Vermögens­verwaltung betreiben.

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist die erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags der Klägerin gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Streitjahr 2012 streitig.

Die Klägerin, die als GmbH der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) unterliegt, kaufte und verkaufte Grundbesitz, bebaute Grundstücke für eigene und fremde Rechnung und war Eigentümerin von fremd­vermieteten Wohnimmobilien, die von einer anderen GmbH verwaltet wurden. Ihren Sitz hatte die Klägerin im Streitzeitraum im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter-Geschäfts­führer stehenden Gebäudes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss waren fremd­vermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzten die Gesellschafter ein Ehepaar zu Wohn- und Geschäfts­führungs­zwecken. Zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern gab es keine schriftliche Vereinbarung zur Raumnutzung; die Klägerin zahlte die auf sie entfallenden Kosten.

Am 18.12.2012 berechnete die Klägerin den Gesellschaftern 1.647 € für 2011 und 1.647,84 € für 2012 für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangs­podests der Immobilie durch eine geringfügig Beschäftigte der Klägerin. In der Gewerbe­steuer­erklärung für 2012 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Nach einer Außenprüfung erließ das FA einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid und gewährte der Klägerin nur die einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG.

Der BFH sah die Revision der Klägerin als unbegründet an:

  • Die Vorentscheidung ist im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 FGO), denn anders als von der Klägerin vertreten, erfordert eine "Betreuung" von Wohnungs­bauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mehr als die Reinigung des Hauseingangs­podestes und des Treppenhauses.
  • Hätte der Gesetzgeber die Betreuung von Wohnungsbauten auf reine Verwaltungs­tätigkeiten und bestimmte Tätigkeiten nach dem WEG beschränken und die praktische Objekt­betreuung vor Ort ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, die Formulierung "Wohnungs­bauten verwalten" zu verwenden. Stattdessen hat der Gesetzgeber jedoch das Wort "betreuen" gewählt. Die Betreuung von Wohnungs­bauten umfasst zwar unstreitig deren Verwaltung und bestimmte Tätigkeiten nach dem WEG, schließt aber auch die praktische Objektbetreuung mit ein. Der Begriff der Betreuung ist sowohl in der Bauphase (Baubetreuung) als auch in der Bewirtschaf­tungsphase (Bewirt­schaftungs­betreuung) weiter als der Begriff der Verwaltung.
  • Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaf­tungs­betreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverant­wortung für das Objekt trägt und als Hauptansprech­partner dient.
  • Anders als die Klägerin vorträgt, gehört die Reinigung der Gemeinschafts­flächen im Streitfall nicht zur Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grundbesitzes. Denn die Klägerin hat die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangs­podestes gegen Entgelt übernommen.
  • Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG und des daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten sog. Ausschließ­lichkeits­gebots (BFH, Urteil v. 11.4.2019 - III R 36/15, Rz 36) kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob die schädliche Nebentätigkeit mit oder ohne Gewinn­erzielungs­absicht ausgeübt wird.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 16.2.2023 - III R 49/20; NWB Datenbank (JT)

 
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