Online-Nachricht - Donnerstag, 22.06.2023

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags einer Komple­mentär-GmbH (BFH)

Die Beteiligung einer GmbH als Komple­mentärin an einer grund­besitz­verwal­tenden, nicht gewerblich geprägten Kommandit­gesell­schaft (Zebra­gesell­schaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzu­rech­nenden eigenen Grund­besitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbe­ertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebra­gesell­schaft nicht beteiligt ist. Die Komple­mentär-GmbH nutzt insofern fremden Grund­besitz (BFH, Urteil v. 20.4.2023 - III R 53/20; veröffent­licht am 22.6.2023).

Hintergrund: Kapitalgesell­schaften sind kraft ihrer Rechtsform gewerbe­steuer­pflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG). Besteue­rungs­grund­lage für die Gewerbe­steuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), d.h. der nach dem EStG oder KStG ermittelte Gewinn, vermehrt und vermindert um die in § 8 und § 9 GewStG genannten Beträge (§ 7 GewStG). Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzu­rechnungen gemäß § 8 GewStG um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebs­vermögen des Unter­nehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Auf Antrag tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG an Stelle der Kürzung nach Satz 1 bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder bestimmte Immo­bilien errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Klägerin, einer GmbH, die erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des GewStG in der in den Streitjahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (GewStG) zusteht, obwohl sie als Komplementärin ohne Vermögens­beteili­gung an einer grund­besitz­verwaltenden KG beteiligt war und für die Übernahme der Vollhaftung ein Entgelt erhielt.

Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht zustehe. Die Klägerin sei am Vermögen der KG nicht beteiligt gewesen und habe mit der Übernahme der Haftung für die KG gegen Zahlung eine entgeltliche Leistung erbracht. Die Klägerin habe damit eine der erweiterten Kürzung entgegen­stehende Nebentätigkeit ausgeübt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.8.2020 - 6 K 200/19).

Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Klägerin steht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übernahme der Vollhaftung gegen Entgelt allein auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem gesonderten schuldrecht­lichen Vertrags­verhältnis zwischen der Klägerin und der KG beruhte.
  • Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grund­besitz­verwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommandit­gesell­schaft (Zebra­gesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzu­rechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die GmbH am Vermögen der Zebra­gesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.
  • Übernimmt eine GmbH, in deren Gesellschafts­vermögen sich neben Grundbesitz und gegebenenfalls Kapital­vermögen auch Beteiligungen an vermögens­verwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögens­beteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementär­haftung in einer KG, stellt jedenfalls die Nutzung des Absicherungs­potentials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 - III R 53/20; NWB Datenbank (il)

 
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