Online-Nachricht - Donnerstag, 06.07.2023

Einkommen­steuer/Verf­ahrens­recht | Einkünfte aus außer­ordent­lichen Holz­nutzungen (BFH)

Einkünfte aus außer­ordent­lichen Holz­nutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraus­setzun­gen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft gesondert festzu­stellen (BFH, Urteil v. 9.5.2023 - VI R 12/21; veröffent­licht am 6.7.2023).

Hintergrund: Abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden die Besteue­rungs­grund­lagen durch Fest­stellungs­bescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuer­gesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Fest­stellungs­bescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steuer­anmeldungen (Folge­bescheide) bindend, soweit die in den Feststellungs­bescheiden getroffenen Fest­stellungen für diese Folge­bescheide von Bedeutung sind. Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO werden gesondert festgestellt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinn­ermittlungs­zeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist.

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Anwendung der besonderen Steuersätze des § 34b EStG für Holz­nutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts­nutzungen): Im Streitjahr 2018 erzielte der Kläger u.a. Einkünfte aus Land- und Forst­wirtschaft aus einem Forstbetrieb. Das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständige FA Y erließ diesbezüglich im Juli 2020 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungs­grundlagen für 2018 und stellte laufende Einkünfte aus Land- und Forst­wirtschaft in Höhe von rund 118.000 € fest.

Das Wohnsitz-FA des Klägers übernahm diese Besteuerungs­grundlagen in den Einkommen­steuer­bescheid für das Streitjahr. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Die von ihm in der Einkommen­steuer­erklärung geltend gemachten besonderen Steuersätze für die Kalamitäts­nutzung gemäß § 34b EStG seien nicht angewendet worden. Von den Einkünften aus Forstwirtschaft seien rund 112.000 € aus windbruch­bedingten Notverkäufen entstanden. Davon unterlägen 73,31 % der Hälfte des durchschnitt­lichen Steuersatzes und 26,69 % dem Viertel-Steuersatz. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 12.5.2021 - 3 K 3169/20 E).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft infolge des Auseinander­fallens der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinn­feststellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO - FA Y als Lage-FA) und für die Steuern vom Einkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO - FA als Wohnsitz-FA) liegen für das Streitjahr dem Grunde nach unstreitig vor.
  • Über die Frage, ob und - falls ja - in welchem Umfang die von einem Steuer­pflichtigen als Einzel­unternehmer erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als solche aus außer­ordentlichen Holz­nutzungen im Sinne des § 34b EStG angesehen werden können, muss im Verfahren der gesonderten Gewinn­feststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO) entschieden werden.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 9.5.2023 - VI R 12/21; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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