Online-Nachricht - Donnerstag, 13.07.2023

Einkommensteuer | Steuerermäßigung für haus­halts­nahe Dienst­leistungen und Hand­werker­leistungen bei Mietern (BFH)

Mieter können die Steuer­ermäßi­gung gemäß § 35a EStG für haus­halts­nahe Dienst­leistungen und Hand­werker­leistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungs­erbringern nicht selbst abge­schlossen haben. Für den Nachweis der Kosten reicht eine Wohn­neben­kosten­abrech­nung, eine Haus­geld­abrech­nung, eine sonstige Abrech­nungs­unter­lage oder eine Bescheini­gung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesent­lichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, regel­mäßig aus, es sei denn, es drängen sich Zweifel an deren Richtig­keit auf (BFH, Urteil v. 20.4.2023 - VI R 24/20; veröffent­licht am 13.7.2023).

Hintergrund: Voraussetzung für die Inanspruch­nahme der Steuer­ermäßigung für haushaltsnahe Dienst­leistungen und für Handwerker­leistungen ist u.a., "dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat", § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG.

Sachverhalt: Die Kläger sind Mieter und begehren den Abzug diverser Aufwendungen für haus­haltsnahe Dienstl­eistungen bzw. Handwerker­leistungen (Kosten für die Funktions­prüfung von Rauchwarn­meldern, für die Treppenhaus­reinigung sowie für den Schnee­räumdienst und die Gartenpflege). Als Nachweis für die Treppenhaus­reinigung sowie den Schnee­räumdienst und die Gartenpflege legten sie die „Wohnnebenkostenabrechnung 2016" ihres Vermieters vor. Die Aufwendungen für die Treppenreinigung ergaben sich aus einer „Hausgeldabrechnung“, die die Wohnungs­verwaltung dem Vermieter in Rechnung gestellt hatte. Die Aufwendungen für die Funktions­prüfung der Rauchwarn­melder ging aus einer an den Vermieter gerichteten "Betriebskosten-Abrechnung" der X hervor.

Das FA erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an. Auch das FG der ersten Instanz verweigerte eine Anerkennung der Kosten. Diese seien nicht hinreichend nachgewiesen worden (Niedersächsisches FG, Urteil v. 8.5.2019 - 4 K 120/18 EFG 2020 S. 1668 Nr. 22).

Die Richter des BFH hoben die Vorentscheidung auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungs­unternehmen und dem Handwerks­betrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist ausreichend, dass die haushalts­nahen Dienstleistungen und Handwerker­leistungen dem Mieter zugute­gekommen sind.
  • Soweit das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanz­verwaltung anerkannten Muster entspricht (Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 9.11.2016 (BStBl I 2016, 1213).
  • Hieraus müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.
  • Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
  • Nach diesen Maßstäben hat die Entscheidung der Vorinstanz keinen Bestand: Das FG hätte die Klage nicht einfach abweisen dürfen. Vielmehr hätte es den Klägern aufgeben müssen, von ihrem Vermieter (Kopien der) Rechnungen der Leistungs­erbringer zu erhalten und dem FG vorzulegen. Dies betrifft im Streitfall die Rechnungen des Reinigungs­unternehmens, das die Treppenhaus­reinigung selbst (oder durch Subunter­nehmer) durchgeführt hat, sowie von den Personen, die das Schneeräumen und die Gartenpflege übernommen hatten.

Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungs­eigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienst­leistungen und Handwerker­leistungen durch die Wonungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter – erfolgt ist.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 - VI R 24/20 sowie BFH, Pressemitteilung v. 13.7.2023 (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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