Online-Nachricht - Donnerstag, 20.07.2023

Verfahrensrecht | Übermittlung elektronischer Dokumente im gerichtlichen Verfahren (BFH)

Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittelte Dokument vom Gericht eine Bestätigung gem. § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erhalten hat. Dies ist vom Beteiligten zu kontrollieren (BFH, Beschluss v. 24.5.2023 - XI R 34/21; veröffentlicht am 20.7.2023).

Hintergrund: Die Revision ist gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO kann diese Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Nach § 52d Satz 1 FGO ist die Revisionsbegründungsschrift von Behörden verpflichtend elektronisch zu übermitteln.

Sachverhalt: Streitig ist unter anderem die Zulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Das FA hatte die Revisionsbegründungsfrist versäumt.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist das mit der Revision angegriffene Urteil am 16.11.2021 dem FA zugestellt worden. Die Begründungsfrist für die Revision wurde auf Antrag des FA vor ihrem Ablauf am 16.1.2022 gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bis zum 17.2.2022 von dem Vorsitzenden des erkennenden Senats verlängert. Innerhalb dieser Frist ist die Revisionsbegründung nicht in elektronischer Form beim BFH eingegangen. Sie wurde erst am 2.3.2022 an den BFH übermittelt. Die per Telefax übermittelten Anlagen gelten prozessrechtlich als nicht eingereicht.
  • Auch ein Finanzamt darf nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung des Gerichts entbehrlich sei. Dies gilt unabhängig davon, ob es verwaltungsintern zur Durchführung dieser Kontrolle angewiesen ist oder nicht.
  • Die Finanzverwaltung kann ihre Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht nicht selbst durch Verwaltungs­anweisungen definieren. Außerdem kann es an sich selbst keine geringeren Anforderungen stellen als an die anderen Beteiligten, die zur elektronischen Übermittlung an das Gericht verpflichtet sind.
  • Hat der Absender eine automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen ist. Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.3.2023 - III ZB 13/22). Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

 
Quelle: BFH, Beschluss v. 24.5.2023 - XI R 34/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XI. Senat des BFH Prof. Dr. Alois Nacke gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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