Online-Nachricht - Donnerstag, 27.07.2023

Einkommensteuer | Kindergeld für ein in Australien studie­rendes Kind (BFH)

Für die Berech­nung, ob ein Kind in den aus­bildungs­freien Zeiten über­wiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Aus­bildungs , Schul- oder Studien­jahr abzu­stellen. Die Gründe für den Inlands­aufent­halt spielen bei der Ermitt­lung seiner Dauer keine Rolle (BFH, Urteil v. 21.6.2023 - III R 11/21; veröffent­licht am 27.7.2023).

Sachverhalt: Die Tochter wohnte im Haushalt der Klägerin; diese war für die Tochter kinder­geld­berechtigt. Die Tochter flog nach Australien und schrieb sich dort für ein Auslands­studium ein. Im ersten Studienjahr verbrachte sie die vorlesungs­freie Zeit in Australien, wo die Klägerin sie besuchte. Im Juni des zweiten Jahres entschloss sich die Tochter zu einer Verlängerung ihres Auslands­studiums.

Die damals zuständige Familienkasse wies die Klägerin darauf hin, dass bei Auslands­aufenthalten von mehr als einem Jahr die Zuge­hörigkeit zum Haushalt des Kindergeld­berechtigten zu überprüfen ist. Von einem Fortbestehen der Haushalts­zugehörig­keit ist auszugehen, wenn das Kind in den Ferien in den Haushalt der Eltern zurück­kehrt oder ein Elternteil das Kind im Ausland besucht.

Bis zum Erwerb ihres Zeugnisses (im vierten Jahr) hielt sich die Tochter zweimal in der in Deutschland belegenen Wohnung der Klägerin auf. Während ihres ersten, über 60 Tage dauernden Aufenthalts war die Tochter eine Woche im Krankenhaus. Anschließend fanden ambulante Rehabili­tations­maßnahmen statt. Der zweite Aufenthalt im Inland dauerte von Dezember des dritten Jahres bis Januar des vierten Jahres .

Die Familienkasse stellte die Kindergeld­zahlung für ab August des dritten Jahres ein und forderte das vom ersten Jahr an gezahlte Kindergeld zurück. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Tochter ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ersten Jahr nach Australien verlegt hat, dass die Klägerin deshalb gem. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG keinen Kindergeldanspruch mehr hat und dass die Kindergeldfestsetzung aufzuheben ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Der BFH führte aus:

  • Die Vorentscheidung verstößt gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit sie den Kindergeld­anspruch für die Monate Juli 02 bis einschließlich Dezember 03 betrifft. Die Kindergeldfestsetzung für die Tochter war nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG erst ab Januar 04 aufzuheben; insoweit hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
  • Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Bestätigung der Rechtsprechung).
  • Steht während des laufenden Ausbildungs , Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungs­freien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs- , Schul- oder Studienjahres.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2023 - III R 11/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im III. Senat des BFH Dr. Ralf Adam gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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