Online-Nachricht - Donnerstag, 27.07.2023

Einkommensteuer | Steuer­begünsti­gung für ausländische Baudenk­mäler (BFH)

Die Steuerbegünstigung gemäß § 7i oder § 10f EStG für Baumaß­nahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber auch zum kultur­geschicht­lichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ist ausge­schlossen, wenn die Baumaß­nahmen nicht vorher mit der für den Denkmal­schutz zuständigen ausländi­schen Behörde abge­stimmt worden sind. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf im Inland belegene Gebäude mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kommt es dann nicht an (BFH, Urteil v. 26.4.2023 - X R 4/21; veröffentlicht am 27.7.2023).

Hintergrund: Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG (Steuer­begünsti­gung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenk­male und Gebäude in Sanierungs­gebieten und städtebaulichen Entwick­lungs­bereichen) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonder­ausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur, soweit der Steuer­pflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungs­grund­lage nach § 10e EStG oder dem Eigenheim­zulagen­gesetz einbezogen hat. Die Steuer­begünstigung gilt sinngemäß für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts­güter sind, und für Eigentums­wohnungen (§ 10f Abs. 5 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger ist deutscher Staatsange­höriger. Er war in Deutschland freiberuflich tätig und hatte einen Wohnsitz in Baden-Württemberg. Einen weiteren Wohnsitz hatte er in Frankreich. Dort wohnte er mit seiner Lebens­gefährtin und der gemeinsamen Tochter.

Im Jahr 2008 hatte der Kläger eine Wohnung in einem Gebäude in Frankreich erworben, das in das Verzeichnis der "monuments historiques l'immeuble" eingetragen ist und nach den Feststellungen des FG Denkmalschutz in Frankreich genießt. Der Stadtteil, in dem sich das Gebäude befindet, wurde im Jahr 2017 in das Weltkulturerbe der UNESCO aufgenommen.

Der Kläger ließ in den Jahren 2008 bis 2010 in der Wohnung in Frankreich Maurer-, Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Maler­arbeiten durchführen. Ferner ließ er Böden, Fenster, Türen und Stuckdecken restaurieren. Die Baumaßnahmen hatte der Kläger weder mit einer französischen noch mit einer deutschen Denk­malschutz­behörde abgestimmt. Seit Mitte des Jahres 2010 nutzte der Kläger die Wohnung in Frankreich zu eigenen Wohnzwecken. Mit seiner Einkommen­steuer­erklärung für die Streitjahre 2010 bis 2014 machte der Kläger für die durch die Baumaßnahmen an der Wohnung entstandenen Aufwendungen einen Abzug gemäß § 10f i. V. mit § 7i EStG geltend. Das FA versagte den Abzug.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass dem in den Streitjahren unbeschränkt einkommen­steuer­pflichtigen und als in Deutschland ansässig geltenden Kläger für Aufwendungen für Baumaßnahmen an der in Frankreich belegenen Wohnung keine Steuer­begünstigung gem. § 10f in Verbindung mit § 7i EStG zusteht
  • Die baulichen Maßnahmen sind - hiervon ist die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgegangen - an einem jedenfalls vom Grundsatz her begünstigungs­fähigen Objekt durch­geführt worden.
  • Die Baumaßnahmen wurden nicht wie § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Weiteren erfordert an einem im Inland belegenen Baudenkmal durchgeführt. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung allerdings erwogen, dass etwas anderes gelten könne, wenn der Steuer­pflichtige den Nachweis erbringe, dass das Gebäude­denkmal trotz seiner Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dennoch zum kultur­geschicht­lichen Erbe des vorteilsgewährenden Staats gehöre und aufgrund dieses Umstands wenn es nicht außerhalb des Hoheits­gebiets läge Gegenstand des Schutzes des dortigen Denkmalschutzgesetzes sein könnte (EuGH, Urteil v. 18.12.2014 "X" - C-87/13, Rz 33). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch bei der Auslegung von § 10f und § 7i EStG zu berücksichtigen; denn die genannten Vorschriften dienen dem Schutz und der Erhaltung des kultur­geschicht­lichen Erbes Deutschlands.
  • Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an der nach § 10f Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denk­malschutz­behörde.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 26.4.2023 - X R 4/21; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im X. Senat des BFH Prof. Dr. Gregor Nöcker gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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