Online-Nachricht - Donnerstag, 17.08.2023

Investment­steuer­recht | Freie Verwen­dungs­entschei­dung eines Invest­ment­fonds vor der Einführung von § 3a InvStG 2004 (BFH)

Ausschüttbare Erträge eines Investment­vermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahme­arten, die nach dem Aus­schüt­tungs­beschluss für eine Ausschüt­tung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i.d.F. des AIFM-Steuer-An­passungs­gesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanz­ausschüttung als ausge­schüttete oder aus­schüttungs­gleiche Erträge behandelt werden (entgegen BMF-Schreiben v. 18.8.2009 - IV C 1 -S 1980 1/08/10019, BStBl I 2009, 931, Rz 16: BFH, Urteil v. 23.5.2023 - VIII R 3/19; veröffent­licht am 17.8.2023).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Höhe der gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Investment­steuer­gesetzes 2004 in der für das Streitjahr 2007 anzuwendenden Fassung (InvStG 2004) gesondert und einheitlich festzustellenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge. Insbesondere ist streitig, ob die aufgrund der vom Investment­recht abweichenden investment­steuer­recht­lichen Regelungen entstehende Differenz, welche zu einer invest­ment­recht­lichen Mehraus­schüttung führt, als nicht steuerbare Substanz­ausschüttung zu qualifizieren ist und ob es einer Investment­gesell­schaft bei Fassung des Ausschüttungs­beschlusses freisteht, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie an die Anleger ausschüttet (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 11.12.2018 - 4 K 867/18).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ausschüttbare Erträge eines Investment­vermögens aus den in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 genannten Einnahmearten, die nach dem Ausschüttungs­beschluss für eine Ausschüttung nicht verwendet werden, können vor Einführung von § 3a InvStG 2004 i.d.F. des AIFM-Steuer-Anpassungs­gesetzes nicht zur Vermeidung einer Substanz­ausschüttung als ausgeschüttete oder ausschüttungs­gleiche Erträge behandelt werden (entgegen BMF, Schreiben v. 18.8.2009 - IV C 1 -S 1980 1/08/10019, BStBl I 2009, 931, Rz 16).
  • Über die "Verwendung" bestimmter Beträge für die Ausschüttung ist investment­rechtlich und investment­steuerlich gemäß § 12 InvStG 2004 durch einen vom Investmentvermögen (vertreten durch die Kapitalanlage­gesellschaft) zu fassenden Ausschüttungs­beschluss zu entscheiden.
  • Für den Fall, dass sich aufgrund der Verwendungs­entscheidung des Fonds in der Ertrags­ermittlung nach § 3 Abs. 1 bis Abs. 4 InvStG 2004 ein Differenz­betrag zwischen einem höheren Ausschüttungs­betrag und niedrigeren ausgeschütteten und ausschüt­tungs­gleichen Erträgen ergibt, hat der Gesetzgeber für die im Streitjahr geltende Fassung des Investment­steuer­gesetzes 2004 das Entstehen von Substanzausschüttungen hingenommen.
  • Er hat solche Differenzbeträge auf der Fondsebene durch die Ausge­staltung der Regelungen in § 12 InvStG 2004 und § 3 Abs. 1 bis Abs. 4 InvStG 2004 ermöglicht und zugleich keine gesetzliche Korrektur­vorschrift vorgesehen, die es zur Vermeidung von Substanz­ausschüttungen gestatten würde, thesaurierte ausschüttbare Beträge als zusätzliche ausgeschüttete Erträge zu behandeln und entsprechend gesondert und einheitlich festzustellen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 23.5.2023 - VIII R 3/19; NWB Datenbank (il)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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