Online-Nachricht - Donnerstag, 31.08.2023

Einkommensteuer | Keine Kürzung des geld­werten Vorteils für Garage (BFH)

Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung (AfA) kann den geld­werten Vorteil aus der Über­lassung eines betrieb­lichen Arbeit­geber-Fahrzeugs zur außer­dienst­lichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflich­tung des Arbeit­nehmers ggü. dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH, Urteil v. 4.7.2023 - VIII R 29/20; veröffent­licht am 31.8.2023).

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr als Syndikus­rechtsanwalt und Syndikus­steuer­berater bei der X AG angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nicht­selbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Daneben verfasste er steuer­liche Fachbeiträge in Form von Aufsätzen und Kommentierungen und erhielt Vergütungen der Y. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu. Einnahmen aus einer anwalt­lichen oder steuer­beratenden Tätigkeit neben der Tätigkeit als Syndikus erzielte der Kläger nicht.

Die Klägerin (Ehefrau des Klägers) war als Funktionsoberärztin an der Z angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus nicht­selbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Ferner erhielt sie Vergütungen für die Erstellung ärztlicher Patientengutachten, für die sie vom kommis­sarischen Chefarzt beauftragt worden war und Vergütungen aus einem Lehrauftrag an der Z. Diese Einkünfte ordnete sie den Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu.

Als Betriebsausgaben machten beide einen Betrag in Höhe von 30 % der Einnahmen nach H 18.2 EStH 2017 für eine haupt­berufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit geltend. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machten die Kläger Aufwendungen i. H. von 645,16 € als Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Fahrzeug­überlassung geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die AfA für die Garage auf dem Privat­grundstück der Kläger, in der die beiden überlassenen Fahrzeuge eingestellt worden waren.

Das FA berücksichtigte jeweils nur einen pauschalen Betriebs­ausgabenabzug i. H. von 25 % der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schrift­stellerische und wissen­schaftliche Tätigkeit. Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung der beiden Fahrzeuge der X AG in Höhe der Garagen-AfA lehnte das FA ab.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Kläger in ihren Gewinnermittlungen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht nach H 18.2 EStH pauschal Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 30 % der Einnahmen abziehen dürfen und dass der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Überlassung der beiden Fahrzeuge zur außerdienstlichen Nutzung nicht um die Garagen-AfA zu mindern ist.
  • Das FG hat die Nichtanwendung der Betriebs­ausgaben­pauschale auf die Kläger zu Recht nicht beanstandet. Die Versagung des 30%igen Betriebs­ausgaben­abzugs durch das FA ist nicht willkürlich, weil die Kläger jeweils nicht offensichtlich von der Verwaltungs­anweisung erfasst werden. Die Auslegung der Verwaltungs­anweisung durch das FA ist jeweils möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.
  • Für die Klägerin fehlt es aus Sicht des FA bei diesem Verständnis schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne der Verwaltungs­anweisung, da die von ihr für den leitenden Oberarzt erstellten Patientengutachten nicht an die Öffentlichkeit gerichtet oder für diese bestimmt waren. Für den Kläger verneint das FA eine hauptberufliche selbständige schrift­stellerische Tätigkeit, da er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer schrift­stellerischen Vollzeittätigkeit für seine schrift­stellerische und wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet hat.
  • Das FG hat auf dieser Grundlage zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung der betrieblichen Fahrzeuge nicht mindert, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers gegenüber der X AG fehlt, die Fahrzeuge in der Garage unterstellen zu müssen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 4.7.2023 - VIII R 29/20; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im XIII. Senat des BFH Dr. Christian Levedag gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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