Online-Nachricht - Donnerstag, 07.09.2023

Lohn und Gehalt | Kein Arbeits­lohn bei sozial­versiche­rungs­recht­lichem Summen­bescheid (BFH)

Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamt­sozial­versiche­rung aufgrund eines Summen­bescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeit­geber führt nicht zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 15.6.2023 - VI R 27/20; veröffent­licht am 7.9.2023).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zwar Pauschalsteuer nach § 37b EStG für seine Arbeitnehmer abgeführt, nachdem er ihnen geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Betriebs­veranstal­tungen zugewendet hatte. Er hatte aber keine Sozial­versicherungs­beiträge abgeführt, obwohl diese Vorteile für eigene Arbeitnehmer seit dem 1.1.2009 auch sozial­versicherungs­pflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV). In den Jahren 2012 bis 2014 nahm ihn die Deutsche Renten­versicherung Bund (DRV Bund) durch sog. Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV in Anspruch, da der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen über die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen gefertigt hatte; die Arbeitnehmer­anteile betrugen jährlich zwischen 75.000 € und 110.000 €. Das Finanzamt forderte insoweit Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach. Dies hielt das FG für rechtswidrig (s. Rätke zum FG Köln, Urteil v. 24.1.2020 - 1 K 1041/17).

Die Revision des FA ist unbegründet und wurde daher zurückgewiesen:

Die streitigen Zahlungen der Klägerin auf die nach § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Summen­bescheide stellen keinen Arbeitslohn dar. Denn es handelt sich insoweit nicht um "fremdnützige" Leistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, sondern um "systemnützige" Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.

 
Quelle: BFH, Urteil v. 15.6.2023 - VI R 27/20; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im VI. Senat des BFH Dr. Stephan Geserich gelangen Sie hier (Login erforderlich).

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